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Die Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik[1]

[vom 7. Oktober 1949]


Aufbau der Verfassung

Pr�ambel
A. Grundlagen der Staatsgewalt . . . . . . . . . . Artikel 1-5
B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt
I. Rechte des B�rgers . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 6-18
II. Wirtschaftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 19-29
III. Familie und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . Artikel 30-33
IV. Erziehung und Bildung . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 34-40
V. Religion und Religionsgemeinschaften . . . . . Artikel 41-48
VI. Wirksamkeit der Grundrechte . . . . . . . . . . Artikel 49
C. Aufbau der Staatsgewalt
I. Volksvertretung der Republik . . . . . . . . . . Artikel 50-70
II. Vertretung der L�nder . . . . . . . . . . . . . . Artikel 71-80
III. Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 81-90
IV. Regierung der Republik . . . . . . . . . . . . . . Artikel 91-100
V. Pr�sident der Republik[2] . . . . . . . . . . . . . Artikel 101-108
VI. Republik und L�nder . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 109-116
VII. Verwaltung der Republik . . . . . . . . . . . . . Artikel 117-125
VIII. Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 126-138
IX. Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Artikel 139-143
X. �bergangs- und Schlu�bestimmungen . . . . Artikel 144

Von dem Willen erf�llt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu verb�rgen, das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit anderen V�lkern zu f�rdern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.


A. Grundlagen der Staatsgewalt

ARTIKEL 1

(1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen L�ndern auf.
(2) Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die f�r den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle �brigen Angelegenheiten werden von den L�ndern selbst�ndig entschieden.
(3) Die Entscheidungen der Republik werden grunds�tzlich von den L�ndern ausgef�hrt.
(4) Es gibt nur eine deutsche Staatsangeh�rigkeit.

ARTIKEL 2

(1) Die Farben der Deutschen Demokratischen Republik sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Die Hauptstadt der Republik ist Berlin.

ARTIKEL 3

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Jeder B�rger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Das Mitbestimmungsrecht der B�rger wird wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden;
Aus�bung des aktiven und passiven Wahlrechts;
�bernehme �ffentlicher �mter in Verwaltung und Rechtsprechung.
(4) Jeder B�rger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten.
(5) Die Staatsgewalt mu� dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen.
(6) Die im �ffentlichen Dienst T�tigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei. Ihre T�tigkeit wird von der Volksvertretung �berwacht.

ARTIKEL 4

(1) Alle Ma�nahmen der Staatsgewalt m�ssen den Grunds�tzen entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erkl�rt sind. �ber die Verfassungsm��igkeit der Ma�nahmen entscheidet die Volksvertretung gem�� Artikel 68 dieser Verfassung. Gegen Ma�nahmen, die den Beschl�ssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht zum Widerstand.
(2) Jeder B�rger ist verpflichtet, im Sinne der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre Feinde zu verteidigen.

ARTIKEL 5

(1) Die allgemein anerkannten Regeln des V�lkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden B�rger.
(2) Die Aufrechterhaltung und Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zu allen V�lkern ist die Pflicht der Staatsgewalt.
(3) Kein B�rger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdr�ckung eines Volkes dienen.[3]



B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt

I. Rechte des B�rgers

ARTIKEL 6

(1) Alle B�rger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.
(2) Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, V�lkerha�, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Aus�bung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze.
(3) Wer wegen Begehung dieser Verbrechen bestraft ist, kann weder im �ffentlichen Dienst noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben t�tig sein. Er verliert das Recht zu w�hlen und gew�hlt zu werden.

ARTIKEL 7

(1) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
(2) Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.

ARTIKEL 8

(1) Pers�nliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gew�hrleistet. Die Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur auf Grund der f�r alle B�rger geltenden Gesetze einschr�nken oder entziehen.

ARTIKEL 9

(1) Alle B�rger haben das Recht, innerhalb der Schranken der f�r alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und �ffentlich zu �u�ern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis beschr�nkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Eine Pressezensur findet nicht statt.

ARTIKEL 10

(1) Kein B�rger darf einer ausw�rtigen Macht ausgeliefert werden.
(2) Fremde Staatsb�rger werden weder ausgeliefert noch ausgewiesen, wenn sie wegen ihres Kampfes f�r die in dieser Verfassung niedergelegten Grunds�tze im Ausland verfolgt werden.
(3) Jeder B�rger ist berechtigt, auszuwandern. Dieses Recht kann nur durch Gesetz der Republik beschr�nkt werden.

ARTIKEL 11

(1) Die fremdsprachigen Volksteile der Republik sind durch Gesetzgebung und Verwaltung in ihrer freien volkst�mlichen Entwicklung zu f�rdern; sie d�rfen insbesondere am Gebrauch ihrer Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und in der Rechtspflege nicht gehindert werden.

ARTIKEL 12

(1) Alle B�rger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

ARTIKEL 13

(1) Vereinigungen, die die demokratische Gestaltung des �ffentlichen Lebens auf der Grundlage dieser Verfassung satzungsgem�� erstreben und deren Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind berechtigt, Wahlvorschl�ge f�r die Volksvertretungen der Gemeinden, Kreise und L�nder einzureichen.
(2) Wahlvorschl�ge f�r die Volkskammer d�rfen nur die Vereinigungen aufstellen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet umfa�t.

ARTIKEL 14

(1) Das Recht Vereinigungen zur F�rderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anzugeh�ren, ist f�r jedermann gew�hrleistet. Alle Abreden und Ma�nahmen, welche diese Freiheit einschr�nken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten.
(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gew�hrleistet.

ARTIKEL 15

(1) Die Arbeitskraft wird vom Staat gesch�tzt.
(2) Das Recht auf Arbeit wird verb�rgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem B�rger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem B�rger angemessenen Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird f�r seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.

ARTIKEL 16

(1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf Erholung, auf j�hrlichen Urlaub gegen Entgeld, auf Versorgung bei Krankheit und im Alter.
(2) Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen unter dem Schutz der Gesetze.
(3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsf�higkeit der arbeitenden Bev�lkerung, dem Schutze der Mutterschaft und der Versorgung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidit�t, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechself�llen des Lebens dient ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten.

ARTIKEL 17

(1) Die Regelung der Produktion sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben erfolgt unter ma�geblicher Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten.
(2) Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und Betriebsr�te wahr.

ARTIKEL 18

(1) Die Republik schafft unter ma�geblicher Mitbestimmung der Werkt�tigen ein einheitliches Arbeitsrecht, eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und einen einheitlichen Arbeitsschutz.
(2) Die Arbeitsbedingungen m�ssen so beschaffen sein, da� die Gesundheit, die kulturellen Anspr�che und das Familienleben der Werkt�tigen gesichert sind.
(3) Das Arbeitsentgeld mu� der Leistung entsprechen und ein menschenw�rdiges Dasein f�r den Arbeitenden und seine unterhaltsberechtigten Angeh�rigen gew�hrleisten.
(4) Mann und Frau, Erwachsener und Jugendlicher haben bei gleicher Arbeit das Recht auf gleichen Lohn.
(5) Die Frau genie�t besonderen Schutz im Arbeitsverh�ltnis. Durch Gesetz der Republik werden Einrichtungen geschaffen, die es gew�hrleisten, da� die Frau ihre Aufgabe als B�rgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.
(6) Die Jugend wird gegen Ausbeutung gesch�tzt und vor sittlicher, k�rperlicher und geistiger Verwahrlosung bewahrt. Kinderarbeit ist verboten.


II. Wirtschaftsordnung

ARTIKEL 19

(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens mu� den Grunds�tzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie mu� allen ein menschenw�rdiges Dasein sichern.
(2) Die Wirtschaft hat dem Wohl des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfes zu dienen; sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern.
(3) Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu gew�hrleisten.

ARTIKEL 20

(1) Bauern, Handel- und Gewerbetreibende sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterst�tzen. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist auszubauen.

ARTIKEL 21

(1) Zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur Steigerung des Wohlstandes seiner B�rger stellt der Staat durch die gesetzgebenden Organe, unter unmittelbarer Mitwirkung seiner B�rger, den �ffentlichen Wirtschaftsplan auf. Die �berwachung seiner Durchf�hrung ist Aufgabe der Volksvertretungen.

ARTIKEL 22

(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew�hrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegen�ber der Gemeinschaft.
(2) Das Erbrecht wird nach Ma�gabe des b�rgerlichen Rechts gew�hrleistet. Der Anteil des Staates am Erbe wird durch Gesetz bestimmt.
(3) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der K�nstler genie�en den Schutz, die F�rderung und die F�rsorge der Republik.

ARTIKEL 23

(1) Beschr�nkungen des Eigentums und Enteignungen k�nnen nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entsch�digung soweit das Gesetz nicht anderes betimmt. Wegen der H�he der Entsch�digung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.

ARTIKEL 24

(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.
(2) Der Mi�brauch des Eigentums durch Begr�ndung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls hat die entsch�digungslose Enteignung und �berf�hrung in das Eigentum des Volkes zur Folge.
(3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und gehen in Volkseigentum �ber. Das gleiche gilt f�r private Unternehmungen, die sich in den Dienst einer Kriegspolitik stellen.
(4) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und �hnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen sind aufgehoben und verboten.
(5) Der private Gro�grundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfa�t, ist aufgel�st und wird ohne Entsch�digung aufgeteilt.
(6) Nach Durchf�hrung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gew�hrleistet.

ARTIKEL 25

(1) Alle Bodensch�tze, alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkr�fte sowie die zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaues, der Eisen- und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft sind in Volkseigentum zu �berf�hren.
(2) Bis dahin untersteht ihre Nutzung der Aufsicht der L�nder und, soweit gesamtdeutsche Interessen in Frage kommen, der Aufsicht der Republik.

ARTIKEL 26

(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird �berwacht und jeder Mi�brauch verh�tet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung f�r das Grundst�ck entsteht, ist f�r die Gesamtheit nutzbar zu machen.
(2) Jedem B�rger und jder Familie ist eine gesunde und ihren Bed�rfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-K�rperbehinderte, Kriegsgesch�digte und Umsiedler sind dabei bevorzugt zu ber�cksichtigen.
(3) Die Erhaltung und F�rderung der Ertragssicherheit der Landwirtschaft wird auch durch Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege gew�hrleistet.

ARTIKEL 27

(1) Private wirtschaftliche Unternehmungen, die f�r die Vergesellschaftung geeignet sind, k�nnen durch Gesetz nach den f�r die Enteignung geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum �berf�hrt werden.
(2) Auf Grund eines Gesetzes kann der Republik, den L�ndern, den Kreisen oder Gemeinden, durch Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein bestimmender Einflu� auf Unternehmungen oder Verb�nde gesichert werden.
(3) Durch Gesetz k�nnen wirtschaftliche Unternehmungen und Verb�nde auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsg�ter nach gemeinwirtschaftlichen Grunds�tzen zu regeln.
(4) Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Ber�cksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.

ARTIKEL 28

(1) Die Ver�u�erung und Belastung von Grundbesitz, Produktionsst�tten und Beteiligungen, die sich im Eigentum des Volkes befinden, bed�rfen der Zustimmung der f�r ihren Rechtstr�ger zust�ndigen Volksvertretung. Diese Zustimmung kann nur mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.

ARTIKEL 29

(1) Das Verm�gen und das Einkommen werden progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Ber�cksichtigung der famili�ren Lasten besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Verm�gen und Einkommen besonders R�cksicht zu nehmen.


III. Familie und Mutterschaft

ARTIKEL 30

(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Sie stehen unter dem Schutz des Staates.
(2) Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie beeintr�chtigen, sind aufgehoben.

ARTIKEL 31

(1) Die Erziehung der Kinder zu geistig und k�rperlich t�chtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das nat�rliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegen�ber der Gesellschaft.

ARTIKEL 32

(1) Die Frau hat w�hrend der Mutterschaft Anspruch auf besonderen Schutz und F�rsorge des Staates.
(2) Die Republik erl��t ein Mutterschaftsgesetz. Einrichtungen zum Schutz f�r Mutter und Kind sind zu schaffen.

ARTIKEL 33

(1) Au�ereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen.
(2) Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.


IV. Erziehung und Bildung

ARTIKEL 34

(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Der Staat nimmt an ihrer Pflegeteil und gew�hrt ihnen Schutz, insbesondere gegen den Mi�brauch f�r Zwecke, die den Bestimmungen und dem Geist der Verfassung widersprechen.

ARTIKEL 35

(1) Jeder B�rger hat das gleiche Recht auf Bildung und auf freie Wahl seines Berufes.
(2) Die Bildung der Jugend sowie die geistige und fachliche Weiterbildung der B�rger werden auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens durch die �ffentlichen Einrichtungen gesichert.

ARTIKEL 36

(1) Die Einrichtungen des �ffentlichen Schulwesens und die Durchf�hrung des Schulunterrichtes obliegen den L�ndern. Die Republik erl��t hierzu einheitliche gesetzliche Grundbestimmungen. Die Republik kann selbst �ffentliche Schuleinrichtungen schaffen.
(2) F�r die Ausbildung der Lehrer erl��t die Republik einheitliche Bestimmungen. Die Ausbildung erfolgt an Universit�ten oder an ihnen gleichgestellten Hochschulen.

ARTIKEL 37

(1) Die Schule erzieht die Jugend im Geiste der Verfassung zu selbst�ndig denkenden, verantwortungsbewu�t handelnden Menschen, die f�hig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.
(2) Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der V�lker und einer echten Demokratie zu wahrer Humanit�t zu erziehen.
(3) Die Eltern wirken bei der Schulerziehung ihrer Kinder durch Elternbeir�te mit.

ARTIKEL 38

(1) Allgemeine Schulpflicht besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nach Beendigung der f�r alle Kinder obligatorischen Grundschule erfolgt die Weiterbildung in der Berufsschule oder Fachschule, in der Oberschule und anderen �ffentlichen Bildungseinrichtungen. Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, wenn sie keine andere Schule besuchen. Privatschulen als Ersatz f�r �ffentliche Schulen sind unzul�ssig.
(2) Die Berufs- und Fachschulen dienen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
(3) Die Oberschule bereitet f�r die Hochschule vor. Der Weg zur Hochschule f�hrt jedoch nicht nur �ber die Oberschule, sondern auch �ber andere �ffentliche Bildungsanstalten, die zu diesem Zweck auszubauen oder zu schaffen sind.
(4) Allen B�rgern ist durch Vorstudienanstalten der Besuch der Hochschule zu erm�glichen.
(5) Den Angeh�rigen aller Schichten des Volkes wird die M�glichkeit gegeben, ohne Unterbrechung ihrer Berufst�tigkeit Kenntnisse in Volkshochschulen zu erwerben.

ARTIKEL 39

(1) Jedem Kind mu� die M�glichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner k�rperlichen, geistigen und sittlichen Kr�fte gegeben werden. Der Bildungsgang der Jugend darf nicht abh�ngig sein von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Elternhauses. Vielmehr ist Kindern, die durch soziale Verh�ltnisse benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der Besuch der Fachschule, der Oberschule und der Hochschule ist Begabten aus allen Schichten des Volkes zu erm�glichen.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Die Lernmittel an den Pflichtschulen sind unentgeltlich. Der Besuch der Fachschule, Oberschule und Hochschule wird im Bedarfsfalle durch Unterhaltsbeihilfen und andere Ma�nahmen gef�rdert.

ARTIKEL 40

(1) Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Aus�bung des Rechtes wird gew�hrleistet.


V. Religion und Religionsgemeinschaften

ARTIKEL 41

(1) Jeder B�rger genie�t volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungest�rte Religionsaus�bung steht unter dem Schutz der Republik.
(2) Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religi�se Handlungen und der Religionsunterricht d�rfen nicht f�r verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke mi�braucht werden. Jedoch bleibt das Recht der Religionsgemeinschaften, zu den Lebensfragen des Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen, unbestritten.

ARTIKEL 42

(1) Private oder staatsb�rgerliche Rechte und Pflichten werden durch die Religionsaus�bung weder bedingt noch beschr�nkt.
(2) Die Aus�bung privater oder staatsb�rgerlicher Rechte oder die Zulassung zum �ffentlichen Dienst sind unabh�ngig von dem religi�sen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religi�se �berzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur insoweit das Recht, nach der Zugeh�rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abh�ngen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religi�sen �bungen oder zur Benutzung einer religi�sen Eidesformel gezwungen werden.

ARTIKEL 43

(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gew�hrleistet.
(2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst�ndig nach Ma�gabe der f�r alle geltenden Gesetze.
(3) Religionsgemeinschaften bleiben K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew�hr der Dauer bieten. Schlie�en sich mehrere derartige �ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine �ffentlich-rechtliche K�rperschaft.
(4) Die �ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Ma�gabe der allgemeinen Bestimmungen zu erheben.
(5) Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

ARTIKEL 44

(1) Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den R�umen der Schule ist gew�hrleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgew�hlten Kr�ften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. �ber die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.

ARTIKEL 45

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden �ffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgel�st.
(2) Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religi�sen Vereine an ihren f�r Kultus-, Unterrichts- und Wohlt�tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Verm�gen wird gew�hrleistet.

ARTIKEL 46

(1) Soweit das Bed�rfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenh�usern, Strafanstalten oder anderen �ffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religi�ser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden.

ARTIKEL 47

(1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft �ffentlichen Rechtes mit b�rgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erkl�ren oder als Einzelerkl�rung in �ffentlich beglaubigter Form einzureichen.

ARTIKEL 48

(1) Die Entscheidung �ber die Zugeh�rigkeit von Kindern zu einer Religionsgemeinschaft steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Von da ab entscheidet das Kind selbst �ber seine Zugeh�rigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.


VI. Wirksamkeit der Grundrechte

ARTIKEL 49

(1) Soweit diese Verfassung die Beschr�nkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zul��t oder die n�here Ausgestaltung einem Gesetz vorbeh�lt, mu� das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.



C. Aufbau der Staatsgewalt

I. Volksvertretung der Republik

ARTIKEL 50

(1) H�chstes Organ der Republik ist die Volkskammer.

ARTIKEL 51

(1) Die Volkskammer besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren gew�hlt.
(3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftr�ge nicht gebunden.

ARTIKEL 52

(1) Wahlberechtigt sind alle B�rger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) W�hlbar ist jeder B�rger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Volkskammer besteht aus 400 Abgeordneten. Das N�here bestimmt ein Wahlgesetz.

ARTIKEL 53

(1) Wahlvorschl�ge zur Volkskammer k�nnen nur von solchen Vereinigungen eingereicht werden, die den Voraussetzungen des Artikel 13 Abs. 2 entsprechen.
(2) N�heres wird durch ein Gesetz der Republik bestimmt.

ARTIKEL 54

(1) Die Wahl findet an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis werden gew�hrleistet.

ARTIKEL 55

(1) Die Volkskammer tritt sp�testens am 30. Tage nach der Wahl zusammen, fall sie nicht vom bisherigen Pr�sidium fr�her einberufen wird.[4]
(2) Der Pr�sident mu� die Volkskammer einberufen, wenn die Regierung oder mindestens ein F�nftel der Abgeordneten der Volkskammer es verlangen.

ARTIKEL 56

(1) Sp�testens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach Aufl�sung der Volkskammer mu� deren Neuwahl stattfinden.
(2) Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Aufl�sung der Volkskammer, abgesehen von dem Fall des Artikels 95 Abs. 6, nur durch eigenen Beschlu� oder Volksentscheid statt.
(3) Die Aufl�sung der Volkskammer durch eigenen Beschlu� bedarf der Zustimmung von mehr als der H�lfte der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.

ARTIKEL 57

(1) Die Volkskammer w�hlt bei ihrem ersten Zusammentritt das Pr�sidium und gibt sich eine Gesch�ftsordnung.
(2) In dem Pr�sidium ist jede Fraktion vertreten, soweit sie mindestens 40 Mitglieder hat.
(3) Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten, seinen Stellvertretern und den Beisitzern.
(4) Der Pr�sident f�hrt die Gesch�fte des Pr�sidiums und leitet die Verhandlungen der Volkskammer. Er �bt das Hausrecht in der Volkskammer aus.

ARTIKEL 58

(1) Die Beschl�sse des Pr�sidiums werden mit Stimmenmehrheit gefa�t.
(2) Das Pr�sidium ist beschlu�f�hig, wenn mindestens die H�lfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Auf Beschlu� des Pr�sidiums beruft der gesch�ftsf�hrende Pr�sident die Volkskammer ein; er beraumt den Termin f�r Neuwahlen an.[5]
(4) Das Pr�sidium f�hrt seine Gesch�fte fort bis zum Zusammentritt der neuen Volkskammer.

ARTIKEL 59

(1) Die Volkskammer pr�ft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet �ber die G�ltigkeit der Wahlen.

ARTIKEL 60

(1) Die Volkskammer bestellt f�r die Zeit, in der sie nicht versammelt ist, und nach Beendigung einer Wahlperiode oder nach der Aufl�sung der Volkskammer drei st�ndige Aussch�sse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, und zwar:
einen Ausschu� f�r allgemeine Angelegenheiten,
einen Ausschu� f�r Wirtschafts- und Finanzfragen,
einen Ausschu� f�r ausw�rtige Angelegenheiten.
(2) Diese Aussch�sse die Rechte von Untersuchungsaussch�ssen.

ARTIKEL 61

(1) Die Volkskammer fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sie ist beschlu�f�hig, wenn mehr als die H�lfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

ARTIKEL 62

(1) Die Verhandlungen der Volkskammer und ihrer Aussch�sse sind �ffentlich. Ein Ausschlu� der �ffentlichkeit findet auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Angeordneten statt; in den Aussch�ssen ist die Mehrheit der Mitglieder notwendig.
(2) F�r wahrheitsgetreue Berichte �ber �ffentliche Sitzungen der Volkskammer oder ihrer Aussch�sse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.

ARTIKEL 63

(1) Zur Zust�ndigkeit der Volkskammer geh�ren:
die Bestimmung der Grunds�tze der Regierungspolitik und ihrer Durchf�hrung;
die Bestimmung der Grunds�tze der Verwaltung und die �berwachung der gesamten T�tigkeit des Staates;
das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht ein Volksentscheid stattfindet;
die Beschlu�fassung �ber den Staatshaushalt, den Wirtschaftsplan, Anleihen und Staatskredite der Republik und die Zustimmung zu Staatsvertr�gen;
der Erla� von Amnestien;
die Wahl des Pr�sidenten der Republik[6] gemeinsam mit den L�nderkammern;
die Wahl der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik und des Obersten Staatsanwaltes der Republik sowie deren Abberufung.

ARTIKEL 64

(1) Die Volkskammer und jeder ihrer Aussch�sse k�nne die Anwesenheit des Ministerpr�sidenten, jedes Ministers, ihrer st�ndigen Vertreter und der Leiter der Verwaltungen der Republik zum Zwecke der Erteilung von Ausk�nften verlangen. Die Mitglieder der Regierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen der Volkskammer und ihrer Aussch�sse jederzeit Zutritt.
(2) Auf ihr Verlangen m�ssen die Regierungsvertreter w�hrend der Beratung auch au�erhalb der Tagesordnung geh�rt werden.
(3) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Pr�sidenten.

ARTIKEL 65

(1) Zur �berwachung der T�tigkeit der Staatsorgane hat die Volkskammer das Recht und auf Antrag von einem F�nftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsaussch�sse einzusetzen. Diese Aussch�sse erheben die Beweise, die sie oder die Antragsteller f�r erforderlich halten. Sie k�nne zu diesem Zweck Beauftragte entsenden.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungen sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Aussch�sse oder ihrer Beauftragten um Beweiserhebung Folge zu leisten und ihre Akten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) F�r die Beweiserhebung der Untersuchungsaussch�sse finden die Vorschriften der Strafproze�ordnung entsprechende Anwendung.

ARTIKEL 66

(1) Die Volkskammer bildet f�r die Dauer der Wahlperiode einen Verfassungsausschu�, in dem alle Fraktionen entsprechend ihrer St�rke vertreten sind. Dem Verfassungsausschu� geh�ren ferner drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik sowie drei deutsche Staatsrechtslehrer an, die nicht Mitglieder der Volkskammer sein d�rfen.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsausschusses werden von der Volkskammer gew�hlt.
(3) Der Verfassungsausschu� pr�ft die Verfassungsm��igkeit von Gesetzen der Republik.
(4) Zweifel an der Verfassungsm��igkeit von Gesetzen der Republik k�nnen nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Volkskammer, von deren Pr�sidium, vom dem Pr�sidenten der Republik[7], von der Regierung der Republik, sowie von der L�nderkammer geltend gemacht werden.
(5) Verfassungsstreitigkeiten zwischen der Republik und den L�ndern sowie die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit den Gesetzen der Republik pr�ft der Verfassungsausschu� unter Hinzuziehung von drei gew�hlten Vertretern der L�nderkammer.
(6) �ber das Gutachten des Verfassungsausschusses entscheidet die Volkskammer. Ihre Entscheidung ist f�r jedermann verbindlich.
(7) Die Volkskammer beschlie�t auch �ber den Vollzug ihrer Entscheidung.
(8) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regierungs- und Verwaltungsma�nahmen ist Aufgabe der Volkskammer in Durchf�hrung der ihr �bertragenen Verwaltungskontrolle.

ARTIKEL 67

(1) Kein Abgeordneter der Volkskammer darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus�bung seiner Abgeordnetent�tigkeit getanenen �u�erungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst au�erhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht f�r Verleumdungen im Sinne des Strafgesetzbuches, wenn sie als solche von einem Untersuchungsausschu� der Volkskammer festgestellt worden sind.
(2) Beschr�nkungen der pers�nlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Strafverfolgungen sind gegen Angeordnete nur mit Einwilligung der Volkskammer zul�ssig.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Angeordneten der Volkskammer und jede Haft oder sonstige Beschr�nkung seiner pers�nlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angeh�rt, f�r die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
(4) Die Angeordneten der Volkskammer sind berechtigt, �ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Angeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Aus�bung ihres Angeordnetenberufes solche Tatsachen anvertraut haben sowie �ber diese Tatsachen selbst die Aussage zu verweigern. Auch wegen der Beschlagnahme von Schriftst�cken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(5) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den R�umen der Volkskammer nur mit Zustimmung des Pr�sidiums vorgenommen werden.

ARTIKEL 68

(1) Abgeordnete der Volkskammer bed�rfen zur Aus�bung ihrer T�tigkeit keines Urlaubs.
(2) Bewerbern um einen Sitz in der Volkskammer ist der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gew�hren.
(3) Gehalt und Lohn sind weiterzuzahlen.

ARTIKEL 69

(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erhalten eine steuerfreie Aufwandsentsch�digung.
(2) Ein Verzicht auf die Aufwandsentsch�digung ist unzul�ssig.
(3) Der Anspruch auf Aufwandsentsch�digung ist nicht �bertragbar und nicht pf�ndbar.

ARTIKEL 70

(1) Die Abgeordneten haben das Recht zur freien Fahrt auf allen �ffentlichen Verkehrsmitteln.


II. Vertretung der L�nder

ARTIKEL 71

(1) Zur Vertretung der deutschen L�nder wird eine L�nderkammer gebildet. In der L�nderkammer hat jedes Land f�r je 500 000 Einwohner einen Abgeordneten. Jedes Land hat mindestens einen Abgeordneten.

ARTIKEL 72

(1) Die Abgeordneten der L�nderkammer werden von den Landtagen im Verh�ltnis der St�rke der Fraktionen auf die Dauer der Wahlperiode der Landtage gew�hlt. Die Abgeordneten der L�nderkammer sollen in der Regel Mitglieder des Landtages sein.
(2) Die Landtage stellen den Willen des Landes zu den in der L�nderkammer zu er�rternden Angelegenheiten fest. Die Bestimmungen der L�nderverfassungen �ber die Gewissensfreiheit der Abgeordneten bleiben hierdurch unber�hrt.

ARTIKEL 73

(1) Die L�nderkammer w�hlt ihr Pr�sidium und gibt sich eine Gesch�ftsordnung. Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten, seinen Stellvertretern und den Beisitzern.

ARTIKEL 74

(1) Die L�nderkammer wird von dem Pr�sidenten einberufen, sobald dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die L�nderkammer wird fernerhin einberufen, wenn ein F�nftel ihrer Mitglieder es verlangt.

ARTIKEL 75

(1) Die Sitzungen der L�nderkammer sind �ffentlich. Nach Ma�gabe der Gesch�ftsordnung kann die �ffentlichkeit f�r einzelne Beratungsgegenst�nde ausgeschlossen werden.

ARTIKEL 76

(1) Bei der Abstimmung in der L�nderkammer entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Verfassung andere Bestimmungen enth�lt.

ARTIKEL 77

(1) Die L�nderkammer kann die erforderlichen Aussch�sse nach Ma�gabe der Gesch�ftsordnung bilden.

ARTIKEL 78

(1) Die L�nderkammer hat das Recht, Gesetzesvorlagen bei der Volkskammer einzubringen. Sie hat ein Einspruchsrecht bei der Gesetzgebung nach Ma�gabe des Artikel 84 der Verfassung.

ARTIKEL 79

(1) Die Mitglieder der Regierung der Republik und der Landesregierungen haben das Recht und auf Verlangen der L�nderkammer die Pflicht, an den Verhandlungen der L�nderkammer und ihrer Aussch�sse teilzunehmen. Sie m�ssen auf ihr Verlangen zu dem zur Verhandlung stehenden Gegenstand jederzeit geh�rt werden.
(2) Die Volkskammer kann bei besonderem Anla� Abgeordnete aus ihrer Mitte beauftragen, die Meinung der Volkskammer in der L�nderkammer darzulegen; das gleiche Recht steht der L�nderkammer zur Darlegung ihrer Meinung in der Volkskammer zu. Die L�nderkammer kann gegebenenfalls Mitglieder der Landesregierungen beauftragen, den Standpunkt ihrer Regierung in der Volkskammer darzulegen.

ARTIKEL 80

(1) Die Artikel 67 ff dieser Verfassung �ber die Rechte der Abgeordneten der Volkskammer gelten entsprechend f�r die Abgeordneten der L�nderkammer.


III. Gesetzgebung

ARTIKEL 81

(1) Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen.

ARTIKEL 82

(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von der L�nderkammer oder aus der Mitte der Volkskammer eingebracht. �ber die Gesetzentw�rfe finden mindestens zwei Lesungen statt.

ARTIKEL 83

(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung ge�ndert werden.
(2) Beschl�sse der Volkskammer auf Ab�nderung der Verfassung kommen nur zustande, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind und wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen.
(3) Soll durch Volksentscheid eine Verfassungs�nderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

ARTIKEL 84

(1) Gegen Gesetzesbeschl�sse der Volkskammer steht der L�nderkammer ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch mu� innerhalb von zwei Wochen nach der Schlu�abstimmung in der Volkskammer eingebracht und sp�testens innerhalb zweier weiterer Wochen mit Gr�nden versehen werden. Anderenfalls wird angenommen, da� die L�nderkammer von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Der Einspruch wird hinf�llig, wenn die Volkskammer ihren Beschlu� nach erneuter Beratung aufrechterh�lt.
(3) Wurde der Einspruch der L�nderkammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Abgeordneten beschlossen, so wird er nur dann hinf�llig, wenn die Volkskammer ihren Beschlu� mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Abgeordneten aufrechterh�lt.
(4) Richtet sich der Einspruch der L�nderkammer gegen einen verfassungs�ndernden Gesetzesbeschlu� der Volkskammer, so bedarf die Beschlu�fassung �ber den Einspruch in der L�nderkammer bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden.
(5) Der Einspruch wird hinf�llig, wenn die Volkskammer ihren Beschlu� mit der f�r Verfassungs�nderungen vorgeschriebenen Mehrheit ihrer Abgeordneten aufrechterh�lt.

ARTIKEL 85

(1) Der Pr�sident der Volkskammer hat die verfassungsm��ig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen. Sie werden vom Pr�sidenten der Republik[8] unverz�glich im Gesetzblatt der Republik verk�ndet.
(2) Die Ausfertigung und Verk�ndung findet nicht statt, wenn innerhalb Monatsfrist die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gem�� Artikel 66 festgestellt worden ist.
(3) Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, am 14. Tage nach der Verk�ndung in Kraft.

ARTIKEL 86

(1) Die Ausfertigung und Verk�ndung eines Gesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten der Volkskammer verlangt.
(2) Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist auszufertigen und zu verk�nden, falls nicht ein Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erla� des Gesetzes durchgef�hrt ist.
(3) Gesetze, die die Mehrheit der Mitglieder der Volkskammer f�r dringlich erkl�rt, m�ssen ungeachtet dieses Verlangens ausgefertigt und verk�ndet werden.

ARTIKEL 87

(1) Ein Gesetz, dessen Verk�ndung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten der Volkskammer ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
(2) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuf�hren, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten oder wenn anerkannte Parteien oder Massenorganisationen, die glaubhaft machen, da� sie ein F�nftel der Stimmberechtigten vertreten, es beantragen (Volksbegehren).
(3) Dem Volksbegehren ist ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme der Volkskammer zu unterbreiten.
(4) Der Volksentscheid findet nur statt, wenn das begehrte Gesetz nicht in der Volkskammer in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretungen einverstanden sind.
(5) �ber den Haushaltsplan, �ber die Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen findet kein Volksentscheid statt.
(6) Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat.
(7) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

ARTIKEL 88

(1) Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan werden durch Gesetz beschlossen.
(2) Amnestien bed�rfen eines Gesetzes.
(3) Staatsvertr�ge, die sich auf Gegenst�nde der Gesetzgebung beziehen, sind wie Gesetze zu verk�nden.

ARTIKEL 89

(1) Ordnungsgem�� verk�ndete Gesetze sind von den Richtern auf ihre Verfassungsm��igkeit nicht zu pr�fen.
(2) Nach Einleitung des in Artikel 66 vorgesehenen Pr�fungsverfahrens sind bis zu dessen Erledigung anh�ngige gerichtliche Verfahren auszusetzen.

ARTIKEL 90

(1) Die zur Ausf�hrung der Gesetze der Republik erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, von der Regierung der Republik erlassen.


IV. Regierung der Republik

ARTIKEL 91

(1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Ministerpr�sidenten und den Ministern.

ARTIKEL 92

(1) Die st�rkste Fraktion der Volkskammer benennt den Ministerpr�sidenten; er bildet die Regierung. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40 Mitglieder haben, sind im Verh�ltnis zu ihrer St�rke durch Minister oder Staatssekret�re vertreten. Staatssekret�re nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung teil.
(2) Schlie�t sich eine Fraktion aus, so findet die Regierungsbildung ohne sie statt.
(3) Die Minister sollen Abgeordnete der Volkskammer sein.
(4) Die Volkskammer best�tigt die Regierung und billigt das von ihr vorgelegte Programm.

ARTIKEL 93

(1) Die Mitglieder der Regierung werden bei ihrem Amtsantritt vom Pr�sidenten der Republik[9] eidlich verpflichtet, ihre Gesch�fte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu f�hren.

ARTIKEL 94

(1) Die Regierung sowie jedes ihrer Mitglieder bed�rfen zur Gesch�ftsf�hrung des Vertrauens der Volkskammer.

ARTIKEL 95

(1) Die T�tigkeit der Regierung in ihrer Gesamtheit endet mit der Annahme eines Mi�trauensantrages durch die Volkskammer.
(2) Der Mi�trauensantrag kommt nur zur Abstimmung, wenn gleichzeitig mit ihm der neue Ministerpr�sident und die von ihm zu befolgenden Grunds�tze der Politik vorgeschlagen werden. �ber den Mi�trauensantrag und diese Vorschl�ge wird in ein und derselben Abstimmungshandlung entschieden.
(3) Der Beschlu� auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die H�lfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Abgeordneten zustimmt.
(4) Der Antrag auf Herbeif�hrung eines solchen Beschlusses mu� von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Volkskammer unterzeichnet sein. �ber den Antrag darf fr�hestens am zweiten Tage nach seiner Verhandlung abgestimmt werden. Der Antrag mu� innerhalb einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.
(5) Tritt die neue Regierung ihr Amt nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme des Mi�trauensantrages an, so wird der Mi�trauensantrag unwirksam.
(6) Wird der neuen Regierung das Mi�trauen ausgesprochen, so gilt die Volkskammer als aufgel�st.
(7) Bis zum Amtsantritt der neuen Regierung werden die Gesch�fte von der bisherigen Regierung weitergef�hrt.

ARTIKEL 96

(1) Ein Regierungsmitglied, dem durch Beschlu� der Volkskammer das Vertrauen entzogen wird, mu� zur�cktreten. Die Gesch�fte sind bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fortzuf�hren, sofern nicht die Volkskammer etwas anderes beschlie�t.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 95 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit den R�cktritt erkl�ren. Sein Gesch�ftsbereich wird bis zur Bestellung des Nachfolgers von seinem Stellvertreter wahrgenommen, es sei denn, da� die Volkskammer etwas anderes beschlie�t.

ARTIKEL 97

(1) Der Ministerpr�sident f�hrt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Gesch�fte nach einer Gesch�ftsordnung, die von der Regierung zu beschlie�en und der Volkskammer mitzuteilen ist.

ARTIKEL 98

(1) Der Ministerpr�sident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik nach Ma�gabe der von der Volkskammer aufgestellten Grunds�tze. Er ist daf�r der Volkskammer verantwortlich.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Gesch�ftszweig selbst�ndig unter eigener Verantwortung gegen�ber der Volkskammer.

ARTIKEL 99

(1) Die Minister haben der Regierung alle Gesetzentw�rfe, ferner Angelegenheiten, f�r welche die Verfassung oder das Gesetz es vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten �ber Fragen, die den Gesch�ftsbereich mehrerer Minister ber�hren, zur Beratung und Beschlu�fassung zu unterbreiten.

ARTIKEL 100

(1) Die Regierung fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


V. Pr�sident der Republik[10]

ARTIKEL 101

(1) Der Pr�sident der Republik wird in gemeinsamer Sitzung von Volkskammer und L�nderkammer auf die Dauer von vier Jahren gew�hlt. Die gemeinsame Sitzung wird vom Pr�sidenten der Volkskammer einberufen und geleitet.
(2) W�hlbar ist jeder B�rger nach Vollendung des 35. Lebensjahres.

ARTIKEL 102

(1) Der Pr�sident der Republik leistet bei seinem Amtsantritt in gemeinsamer Sitzung der Volkskammer und der L�nderkammer folgenden Eid:
"Ich schw�re, da� ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, die Verfassung und die Gesetze der Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde."

ARTIKEL 103

(1) Der Pr�sident der Republik kann durch gemeinsamen Beschlu� der Volkskammer und L�nderkammer abberufen werden. Der Beschlu� bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Angeordneten.

ARTIKEL 104

(1) Der Pr�sident der Republik verk�ndet die Gesetze der Republik.
(2) Er verpflichtet die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt.

ARTIKEL 105

(1) Der Pr�sident der Republik vertritt die Republik v�lkerrechtlich.
(2) Er schlie�t im Namen der Republik Staatsvertr�ge mit ausw�rtigen M�chten ab und unterzeichnet sie.
(3) Er beglaubigt und empf�ngt die Botschafter und Gesandten.

ARTIKEL 106

(1) Alle Anordnungen und Verf�gungen des Pr�sidenten der Republik bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpr�sidenten oder den zust�ndigen Minister.

ARTIKEL 107

(1) Der Pr�sident �bt f�r die Republik das Begnadigungsrecht aus, wobei er von einem Ausschu� der Volkskammer beraten wird.

ARTIKEL 108

(1) Der Pr�sident der Republik wird im Falle seiner Verhinderung zun�chst durch den Pr�sidenten der Volkskammer vertreten. Dauert die Behinderung des Pr�sidenten der Republik voraussichtlich l�ngere Zeit, so ist die Vertretung durch Gesetz zu regeln.
(2) Das gleiche gilt f�r den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Pr�sidentenschaft bis zur Neuwahl des Pr�sidenten.


VI. Republik und L�nder

ARTIKEL 109

(1) Jedes Land mu� eine Verfassung haben, die mit den Grunds�tzen der Verfassung der Republik �bereinstimmt. Der Landtag ist die h�chste und alleinige Volksvertretung des Landes.
(2) Die Volksvertretung mu� in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten B�rgern nach den im Wahlgesetz f�r die Republik niedergelegten Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechts gew�hlt werden.

ARTIKEL 110

(1) Die �nderung des Gebiets des Landes und die Neubildung von L�ndern innerhalb der Republik erfolgt durch verfassungs�nderndes Gesetz der Republik.
(2) Stimmen die unmittelbar beteiligten L�nder zu, so bedarf es nur eines einfachen Gesetzes.
(3) Ein einfaches Gesetz gen�gt ferner, wenn eines der beteiligten L�nder nicht zustimmt, die Gebiets�nderung oder die Neubildung aber durch Abstimmung der Bev�lkerung der betreffenden Gebiete gefordert wird.

ARTIKEL 111

(1) Die Republik kann auf allen Sachgebieten einheitliche Gesetze erlassen. Sie soll sich jedoch bei ihrer Gesetzgebung auf die Aufstellung von Grunds�tzen beschr�nken, soweit hierdurch dem Bed�rfnis einheitlicher Regierung Gen�ge geschieht.
(2) Soweit die Republik von ihrem Recht zur Gesetzgebung keinen Gebrauch macht, haben die L�nder das Recht der Gesetzgebung.

ARTIKEL 112

(1) Die Republik hat das Recht der ausschlie�lichen Gesetzgebung �ber:
die ausw�rtigen Beziehungen;
den Au�enhandel;
das Zollwesen,
sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und die Freiz�gigkeit des Warenverkehrs;
die Staatsangeh�rigkeit, die Freiz�gigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Auslieferung und das Pa�- und Fremdenrecht;
das Personenstandsrecht;
das b�rgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren;
das Arbeitsrecht;
den Verkehr;
das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen;
das Film- und Pressewesen;
das W�hrungs- und M�nzwesen, Ma�-, Gewichts- und Eichwesen;
die Sozialversicherung;
die Kriegssch�den- und Besatzungskosten und die Wiedergutmachungsleistungen.[11]

ARTIKEL 113

(1) Bei der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Finanz- und Steuerwesens mu� die wirtschaftliche Lebensf�higkeit der L�nder, der Kreise und Gemeinden gew�hrleistet sein.

ARTIKEL 114

(1) Gesamtdeutsches Recht geht dem Recht der L�nder vor.

ARTIKEL 115

(1) Die Gesetze der L�nder werden grunds�tzlich durch die Organe der L�nder ausgef�hrt, soweit nicht in dieser Verfassung oder in den Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Bed�rfnis dazu besteht, errichtet die Republik durch Gesetz eigene Verwaltungen.

ARTIKEL 116

(1) Die Regierung der Republik �bt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen der Republik das Recht der Gesetzgebung zusteht.
(2) Soweit die Gesetze der Republik nicht von den Verwaltungen der Republik ausgef�hrt werden, kann die Regierung der Republik allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist erm�chtigt, zur �berwachung der Ausf�hrung dieser Gesetze und Anweisungen Beauftragte zu den ausf�hrenden Verwaltungen zu entsenden. F�r die Rechte dieser Beauftragten gilt der Artikel 65 entsprechend.
(3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Republik M�ngel, die bei der Ausf�hrung der Gesetze der Republik hervorgetreten sind, zu beseitigen.
(4) Hieraus entstehende Streitigkeiten werden in dem unter Artikel 66 Abs. 5 vorgeschriebenen Verfahren gepr�ft und entschieden.


VII. Verwaltung der Republik

ARTIKEL 117

(1) Die Pflege der ausw�rtigen Beziehungen ist ausschlie�liche Sache der Republik.
(2) In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, k�nnen die L�nder mit ausw�rtigen Staaten Vertr�ge schlie�en; die Vertr�ge bed�rfen der Zustimmung der Volkskammer.
(3) Vereinbarungen mit fremden Staaten �ber Ver�nderungen der Grenzen der Republik werden nach Zustimmung der beteiligten L�nder durch die Republik abgeschlossen. Die Grenzver�nderungen d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes der Republik erfolgen, soweit es sich nicht um blo�e Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.

ARTIKEL 118

(1) Deutschland bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
(2) Fremde Staaten oder Gebietsteile k�nnen durch Staatsvertr�ge oder �bereinkommen dem deutschen Zollgebiet angeschlossen werden. Aus dem deutschen Zollgebiet k�nnen durch Gesetz Teile ausgeschlossen werden.
(3) Alle Waren, die sich im freien Verkehr im deutschen Zollgebiet befinden, d�rfen innerhalb des Zollgebietes �ber die Grenzen der L�nder und Gemeinden sowie der gem�� Absatz 2 angeschlossenen fremden Staatsgebiete oder Gebietsteile frei ein- und durchgef�hrt werden.

ARTIKEL 119

(1) Die Z�lle und die durch Gesetz der Republik geregelten Steuern werden durch die Republik verwaltet.
(2) Die Abgabenhoheit steht grunds�tzlich der Republik zu.
(3) Die Republik soll Abgaben nur insoweit erheben, als es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs erforderlich ist.
(4) Die Republik errichtet eine eigene Abgabenverwaltung. Dabei sind Einrichtungen vorzusehen, die den L�ndern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf den Gebieten der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie erm�glichen.
(5) Soweit es die einheitliche und gleichm��ige Durchf�hrung der Abgabengesetze der Republik erfordert, trifft die Republik durch Gesetz Vorschriften �ber die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausf�hrung der Abgabengesetze der Republik betrauten Beh�rden, �ber die Abrechnung mit den L�ndern und die Verg�tung der Verwaltungskosten bei Ausf�hrung der Abgabengesetze der Republik.

ARTIKEL 120

(1) Abgaben und Steuern d�rfen nur auf Grund gesetzlicher Regelung erhoben werden.
(2) Verm�gens-, Einkommen- und Verbrauchssteuern sind in einem angemessenen Verh�ltnis zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtpunkten zu staffeln.
(3) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die Bildung volkssch�dlicher Verm�gensh�ufung verhindert werden.

ARTIKEL 121

(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Republik m�ssen f�r jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

ARTIKEL 122

(1) �ber die Einnahmen der Republik und ihre Verwendung legt der Finanzminister der Volkskammer zur Entlastung der Regierung Rechnung ab. Die Rechnungspr�fung wird durch Gesetz der Republik geregelt.

ARTIKEL 123

(1) Im Wege des Kredits d�rfen Geldmittel nur bei au�erordentlichem Bedarf beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die �bernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten der Republik d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes der Republik erfolgen.

ARTIKEL 124

(1) Das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen sowie das Eisenbahnwesen werden von der Republik verwaltet.
(2) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstra�en sowie alle dem Verkehr dienenden Stra�en stehen in der Verwaltung der Republik. Entsprechendes gilt f�r die Wasserstra�en.

ARTIKEL 125

(1) Die Ordnung der Handelsschiffahrt und die Regelung des Seeverkehrs und der Seezeichen sind Aufgabe der Verwaltung der Republik.


VIII. Rechtspflege

ARTIKEL 126

(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Obersten Gerichtshof der Republik und durch die Gerichte der L�nder ausge�bt.

ARTIKEL 127

(1) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabh�ngig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.

ARTIKEL 128

(1) Richter kann nur sein, wer nach seiner Pers�nlichkeit und T�tigkeit die Gew�hr daf�r bietet, da� er sein Amt gem�� den Grunds�tzen der Verfassung aus�bt.

ARTIKEL 129

(1) Die Republik tr�gt durch den Ausbau der juristischen Bildungsst�tten daf�r Sorge, da� Angeh�rige aller Schichten des Volkes die M�glichkeit haben, die Bef�higung zur Aus�bung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt und Staatsanwalt zu erlangen.

ARTIKEL 130

(1) An der Rechtsprechung sind Laienrichter im weitesten Umfang zu beteiligen.
(2) Die Laienrichter werden auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Organisationen durch die zust�ndigen Volksvertretungen gew�hlt.

ARTIKEL 131

(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt derRepublik werden auf Vorschlag der Regierung der Republik durch die Volkskammer gew�hlt.
(2) Die Richter der Obersten Gerichte und die Obersten Staatsanw�lte der L�nder werden auf Vorschlag der Landesregierungen von den Landtagen gew�hlt.
(3) Die �brigen Richter werden von den Landesregierungen ernannt.

ARTIKEL 132

(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt der Republik k�nnen von der Volkskammer abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung und die Gesetze versto�en oder ihre Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gr�blich verletzen.
(2) Die Abberufung erfolgt nach Einholung des Gutachtens eines bei der Volkskammer zu bildenden Justizausschusses.
(3) Der Justizausschu� besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses der Volkskammer, aus drei Mitgliedern der Volkskammer, zwei Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft. Den Vorsitz f�hrt der Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die �brigen Ausschu�mitglieder werden von der Volkskammer f�r die Dauer der Wahlperiode gew�hlt. Die dem Justizausschu� angeh�renden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft d�rfen nicht Mitglieder der Volkskammer sein.
(4) Die durch die Landtage gew�hlten und durch die Landesregierungen ernannten Richter k�nnen von den betreffenden Landtagen abberufen werden. Die Abberufung erfolgt nach Einholung eines Gutachtens des bei dem betreffenden Landtag zu bildenden Justizausschusses. Der Justizausschu� besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtages, aus drei Mitgliedern des Landtages, zwei Mitgliedern des Obersten Gerichts und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft des Landes. Den Vorsitz f�hrt der Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die �brigen Ausschu�mitglieder werden von dem betreffenden Landtag f�r die Dauer der Wahlperiode gew�hlt. Die dem Justizausschu� angeh�renden Mitglieder des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft d�rfen nicht Mitglieder des Landtages sein.
(5) Die von den Landesregierungen ernannten Richter k�nnen unter den gleichen Voraussetzungen von den Landesregierungen abberufen werden, jedoch nur mit Genehmigung des Justizausschusses des betreffenden Landtages.

ARTIKEL 133

(1) Die Verhandlungen vor den Gerichten sind �ffentlich.
(2) Bei Gef�hrdung der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit kann die �ffentlichkeit durch Gerichtsbeschlu� ausgeschlossen werden.

ARTIKEL 134

Kein B�rger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte f�r besondere Sachgebiete k�nnen vom Gesetzgeber nur errichtet werden, wenn sie f�r im voraus und allgemein bezeichnete Personengruppen oder Streitgegenst�nde zust�ndig sein sollen.

ARTIKEL 135

(1) Strafen d�rfen nur verh�ngt werden, wenn sie zur Zeit der Tat gesetzlich angedroht sind.
(2) Kein Strafgesetz hat r�ckwirkende Kraft.
(3) Ausgenommen sind Ma�nahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur �berwindung des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig sind.

ARTIKEL 136

(1) Bei vorl�ufigen Festnahmen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren ist die richterliche Best�tigung unverz�glich einzuholen.
(2) �ber die Zul�ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entschieden. Verhaftete sind sp�testens am Tage nach dem Ergreifen dem Richter vorzuf�hren. Wird von ihm die Untersuchungshaft angeordnet, so hat er in regelm��igen Abst�nden zu pr�fen, ob ihre Fortdauer gerechtfertigt ist.
(3) Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen bei der ersten richterlichen Vernehmung zu er�ffnen und auf seinen Wunsch einer von ihm benannten Person innerhalb weiterer 24 Stunden mitzuteilen.

ARTIKEL 137

(1) Der Strafvollzug beruht auf dem Gedanken der Erziehung der Besserungsf�higen durch gemeinsame produktive Arbeit.

ARTIKEL 138

(1) Dem Schutz der B�rger gegen rechtswidrige Ma�nahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Aufbau und Zust�ndigkeit der Verwaltungsgerichte werden durch Gesetz geregelt.
(3) F�r die Mitglieder der Verwaltungsgerichte gelten die Grunds�tze �ber die Wahl und Abberufung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechend.


IX. Selbstverwaltung

ARTIKEL 139

(1) Gemeinden und Gemeindeverb�nde haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Gesetze der Republik und der L�nder.
(2) Zu den Selbstverwaltungsaufgaben geh�ren die Entscheidung und Durchf�hrung aller �ffentlichen Angelegenheiten, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes betreffen. Jede Aufgabe ist vom untersten dazu geeigneten Verband zu erf�llen.

ARTIKEL 140

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverb�nde haben Vertretungen, die nach demokratischen Grunds�tzen gebildet werden.
(2) Zu ihrer Unterst�tzung werden Aussch�sse gebildet, in denen Vertreter der demokratischen Parteien und Organisationen verantwortlich mitarbeiten.
(3) Wahlrecht und Wahlverfahren richten sich nach den f�r die Wahl zur Volkskammer und den Landtagen geltenden Bestimmungen.
(4) Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem halben Jahr abh�ngig gemacht werden.

ARTIKEL 141

(1) Die gew�hlten ausf�hrenden Organe der Gemeinden und der Gemeindeverb�nde bed�rfen zu ihrer Amtsf�hrung des Vertrauens der Vertretungsk�rperschaften.

ARTIKEL 142

(1) Die Aufsicht �ber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverb�nde beschr�nkt sich auf die Gesetzm��igkeit der Verwaltung und die Wahrung demokratischer Verwaltungsgrunds�tze.

ARTIKEL 143

(1) Den Gemeinden und Gemeindeverb�nden k�nnen von der Republik und den L�ndern Aufgaben und die Durchf�hrung von Gesetzen �bertragen werden.


X. �bergangs- und Schlu�bestimmungen

ARTIKEL 144

(1) Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht. Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden, zur Durchf�hrung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig mit der Verfassung in Kraft gesetzt. Weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser Verfassung auszulegen.
(2) Die verfassungsm��igen Freiheiten und Rechte k�nnen nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind und noch ergehen werden, um den Nationalsozialismus und Militarismus zu �berwinden und das von ihnen verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.

Die vorstehende, vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeitete und am 19. M�rz 1949 beschlossene, vom Dritten Deutschen Volkskongre� am 30. Mai 1949 best�tigte und durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 in Kraft gesetzte Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird hiermit verk�ndet.


Berlin, den 7. Oktober 1949

Der Pr�sident der Provisorischen Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Dieckmann

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Anmerkungen:
Hinweis: Die im folgenden aufgef�hrten �nderungen der Verfassungen erheben keinen Anspruch auf Vollst�ndigkeit.
[1] Zu den "Urspr�ngen" der DDR-Verfassung von 1949 vgl. Entwurf der SED f�r eine Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. November 1946.
[2] Im Aufbau wurden durch � 2 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1960 die Worte "V. Der Pr�sident der Republik" durch die Worte "V. Staatsrat der Republik" ersetzt.
[3] Art. 5 wurde durch � 1 des Gesetzes zur Erg�nzung der Verfassung vom 26. September 1955 erg�nzt.
[4] Im Art. 55 Abs. 1 wurden durch � 3 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "falls sie nicht vom bisherigen Pr�sidium fr�her einberufen wird." gestrichen.
[5] Im Art. 58 Abs. 3 wurden durch � 3 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "er beraumt den Termin f�r Neuwahlen an." gestrichen.
[6] Im Art. 63 wurden durch � 2 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "die Wahl des Pr�sidenten der Republik" durch die Worte "die Wahl des Staatsrates der Republik" ersetzt.
[7] Im Art. 66 wurden durch � 2 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "von dem Pr�sidenten der Republik" durch die Worte "von dem Staatsrat der Republik" ersetzt.
[8] Im Art. 85 Abs. 1 wurden durch � 2 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "vom Pr�sidenten der Republik" durch die Worte "vom Vorsitzenden des Staatsrates der Republik" ersetzt.
[9] Im Art. 93 wurden durch � 2 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 die Worte "vom Pr�sidenten der Republik" durch die Worte "vom Vorsitzenden des Staatsrate der Republik" ersetzt.
[10] Abschnitt V mit den Art. 101 bis 108 erhielt durch � 1 des Gesetzes �ber die Bildung des Staatsrates vom 12. September 1960 eine neue Fassung.
[11] Art. 112 wurde durch � 2 des Gesetzes zur Erg�nzung der Verfassung vom 26. September 1955 erg�nzt.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 5-16.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (07.10.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/verfddr1949.html, Stand: aktuelles Datum.


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