Die Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik[1]
[vom 7. Oktober 1949]
Aufbau der Verfassung
Von dem Willen erf�llt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu
verb�rgen, das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu
gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit anderen
V�lkern zu f�rdern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese
Verfassung gegeben.
A. Grundlagen der Staatsgewalt
ARTIKEL 1
(1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den
deutschen L�ndern auf.
(2) Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die f�r den Bestand und die
Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle �brigen
Angelegenheiten werden von den L�ndern selbst�ndig entschieden.
(3) Die Entscheidungen der Republik werden grunds�tzlich von den L�ndern ausgef�hrt.
(4) Es gibt nur eine deutsche Staatsangeh�rigkeit.
ARTIKEL 2
(1) Die Farben der Deutschen Demokratischen Republik sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Die Hauptstadt der Republik ist Berlin.
ARTIKEL 3
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Jeder B�rger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde,
seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Das Mitbestimmungsrecht der B�rger wird wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden;
Aus�bung des aktiven und passiven Wahlrechts;
�bernehme �ffentlicher �mter in Verwaltung und Rechtsprechung.
(4) Jeder B�rger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten.
(5) Die Staatsgewalt mu� dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem
demokratischen Fortschritt dienen.
(6) Die im �ffentlichen Dienst T�tigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer
Partei. Ihre T�tigkeit wird von der Volksvertretung �berwacht.
ARTIKEL 4
(1) Alle Ma�nahmen der Staatsgewalt m�ssen den Grunds�tzen
entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erkl�rt sind. �ber die
Verfassungsm��igkeit der Ma�nahmen entscheidet die Volksvertretung gem�� Artikel 68 dieser Verfassung. Gegen Ma�nahmen, die den Beschl�ssen der
Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht zum Widerstand.
(2) Jeder B�rger ist verpflichtet, im Sinne der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre
Feinde zu verteidigen.
ARTIKEL 5
(1) Die allgemein anerkannten Regeln des V�lkerrechts binden die
Staatsgewalt und jeden B�rger.
(2) Die Aufrechterhaltung und Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zu allen V�lkern ist
die Pflicht der Staatsgewalt.
(3) Kein B�rger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdr�ckung eines
Volkes dienen.[3]
B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt
I. Rechte des B�rgers
ARTIKEL 6
(1) Alle B�rger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.
(2) Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen
demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, V�lkerha�, militaristische
Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die
Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Aus�bung
demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze.
(3) Wer wegen Begehung dieser Verbrechen bestraft ist, kann weder im �ffentlichen Dienst
noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben t�tig sein. Er
verliert das Recht zu w�hlen und gew�hlt zu werden.
ARTIKEL 7
(1) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
(2) Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen,
sind aufgehoben.
ARTIKEL 8
(1) Pers�nliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis
und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gew�hrleistet. Die
Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur auf Grund der f�r alle B�rger geltenden Gesetze
einschr�nken oder entziehen.
ARTIKEL 9
(1) Alle B�rger haben das Recht, innerhalb der Schranken der f�r alle
geltenden Gesetze ihre Meinung frei und �ffentlich zu �u�ern und sich zu diesem Zweck
friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder
Arbeitsverh�ltnis beschr�nkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem
Recht Gebrauch macht.
(2) Eine Pressezensur findet nicht statt.
ARTIKEL 10
(1) Kein B�rger darf einer ausw�rtigen Macht ausgeliefert werden.
(2) Fremde Staatsb�rger werden weder ausgeliefert noch ausgewiesen, wenn sie wegen ihres
Kampfes f�r die in dieser Verfassung niedergelegten Grunds�tze im Ausland verfolgt
werden.
(3) Jeder B�rger ist berechtigt, auszuwandern. Dieses Recht kann nur durch Gesetz der
Republik beschr�nkt werden.
ARTIKEL 11
(1) Die fremdsprachigen Volksteile der Republik sind durch Gesetzgebung
und Verwaltung in ihrer freien volkst�mlichen Entwicklung zu f�rdern; sie d�rfen
insbesondere am Gebrauch ihrer Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und
in der Rechtspflege nicht gehindert werden.
ARTIKEL 12
(1) Alle B�rger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht
zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
ARTIKEL 13
(1) Vereinigungen, die die demokratische Gestaltung des �ffentlichen
Lebens auf der Grundlage dieser Verfassung satzungsgem�� erstreben und deren Organe
durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind berechtigt, Wahlvorschl�ge f�r die
Volksvertretungen der Gemeinden, Kreise und L�nder einzureichen.
(2) Wahlvorschl�ge f�r die Volkskammer d�rfen nur die Vereinigungen aufstellen, die
nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen und gesellschaftlichen
Lebens der gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze Staatsgebiet
umfa�t.
ARTIKEL 14
(1) Das Recht Vereinigungen zur F�rderung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen anzugeh�ren, ist f�r jedermann gew�hrleistet. Alle Abreden und
Ma�nahmen, welche diese Freiheit einschr�nken oder zu behindern suchen, sind
rechtswidrig und verboten.
(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gew�hrleistet.
ARTIKEL 15
(1) Die Arbeitskraft wird vom Staat gesch�tzt.
(2) Das Recht auf Arbeit wird verb�rgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem
B�rger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem B�rger angemessenen Arbeitsgelegenheit
nicht nachgewiesen werden kann, wird f�r seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.
ARTIKEL 16
(1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf Erholung, auf j�hrlichen Urlaub
gegen Entgeld, auf Versorgung bei Krankheit und im Alter.
(2) Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen unter
dem Schutz der Gesetze.
(3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsf�higkeit der arbeitenden Bev�lkerung, dem
Schutze der Mutterschaft und der Versorgung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Invalidit�t, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechself�llen des Lebens dient ein
einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung
der Versicherten.
ARTIKEL 17
(1) Die Regelung der Produktion sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen in
den Betrieben erfolgt unter ma�geblicher Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten.
(2) Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und
Betriebsr�te wahr.
ARTIKEL 18
(1) Die Republik schafft unter ma�geblicher Mitbestimmung der
Werkt�tigen ein einheitliches Arbeitsrecht, eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und
einen einheitlichen Arbeitsschutz.
(2) Die Arbeitsbedingungen m�ssen so beschaffen sein, da� die Gesundheit, die
kulturellen Anspr�che und das Familienleben der Werkt�tigen gesichert sind.
(3) Das Arbeitsentgeld mu� der Leistung entsprechen und ein menschenw�rdiges Dasein f�r
den Arbeitenden und seine unterhaltsberechtigten Angeh�rigen gew�hrleisten.
(4) Mann und Frau, Erwachsener und Jugendlicher haben bei gleicher Arbeit das Recht auf
gleichen Lohn.
(5) Die Frau genie�t besonderen Schutz im Arbeitsverh�ltnis. Durch Gesetz der Republik
werden Einrichtungen geschaffen, die es gew�hrleisten, da� die Frau ihre Aufgabe als
B�rgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.
(6) Die Jugend wird gegen Ausbeutung gesch�tzt und vor sittlicher, k�rperlicher und
geistiger Verwahrlosung bewahrt. Kinderarbeit ist verboten.
II. Wirtschaftsordnung
ARTIKEL 19
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens mu� den Grunds�tzen sozialer
Gerechtigkeit entsprechen; sie mu� allen ein menschenw�rdiges Dasein sichern.
(2) Die Wirtschaft hat dem Wohl des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfes zu
dienen; sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der
Produktion zu sichern.
(3) Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu
gew�hrleisten.
ARTIKEL 20
(1) Bauern, Handel- und Gewerbetreibende sind in der Entfaltung ihrer
privaten Initiative zu unterst�tzen. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist auszubauen.
ARTIKEL 21
(1) Zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur Steigerung des Wohlstandes
seiner B�rger stellt der Staat durch die gesetzgebenden Organe, unter unmittelbarer
Mitwirkung seiner B�rger, den �ffentlichen Wirtschaftsplan auf. Die �berwachung seiner
Durchf�hrung ist Aufgabe der Volksvertretungen.
ARTIKEL 22
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew�hrleistet. Sein Inhalt und
seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegen�ber der
Gemeinschaft.
(2) Das Erbrecht wird nach Ma�gabe des b�rgerlichen Rechts gew�hrleistet. Der Anteil
des Staates am Erbe wird durch Gesetz bestimmt.
(3) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der K�nstler genie�en
den Schutz, die F�rderung und die F�rsorge der Republik.
ARTIKEL 23
(1) Beschr�nkungen des Eigentums und Enteignungen k�nnen nur zum Wohle
der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen
angemessene Entsch�digung soweit das Gesetz nicht anderes betimmt. Wegen der H�he der
Entsch�digung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen
offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.
ARTIKEL 24
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht
zuwiderlaufen.
(2) Der Mi�brauch des Eigentums durch Begr�ndung wirtschaftlicher Machtstellung zum
Schaden des Gemeinwohls hat die entsch�digungslose Enteignung und �berf�hrung in das
Eigentum des Volkes zur Folge.
(3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und
gehen in Volkseigentum �ber. Das gleiche gilt f�r private Unternehmungen, die sich in
den Dienst einer Kriegspolitik stellen.
(4) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und
�hnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete
private Organisationen sind aufgehoben und verboten.
(5) Der private Gro�grundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfa�t, ist aufgel�st und wird
ohne Entsch�digung aufgeteilt.
(6) Nach Durchf�hrung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem
Boden gew�hrleistet.
ARTIKEL 25
(1) Alle Bodensch�tze, alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkr�fte sowie
die zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaues, der Eisen- und
Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft sind in Volkseigentum zu �berf�hren.
(2) Bis dahin untersteht ihre Nutzung der Aufsicht der L�nder und, soweit gesamtdeutsche
Interessen in Frage kommen, der Aufsicht der Republik.
ARTIKEL 26
(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird �berwacht und jeder
Mi�brauch verh�tet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und
Kapitalaufwendung f�r das Grundst�ck entsteht, ist f�r die Gesamtheit nutzbar zu
machen.
(2) Jedem B�rger und jder Familie ist eine gesunde und ihren Bed�rfnissen entsprechende
Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-K�rperbehinderte, Kriegsgesch�digte und
Umsiedler sind dabei bevorzugt zu ber�cksichtigen.
(3) Die Erhaltung und F�rderung der Ertragssicherheit der Landwirtschaft wird auch durch
Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege gew�hrleistet.
ARTIKEL 27
(1) Private wirtschaftliche Unternehmungen, die f�r die
Vergesellschaftung geeignet sind, k�nnen durch Gesetz nach den f�r die Enteignung
geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum �berf�hrt werden.
(2) Auf Grund eines Gesetzes kann der Republik, den L�ndern, den Kreisen oder Gemeinden,
durch Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein bestimmender Einflu� auf
Unternehmungen oder Verb�nde gesichert werden.
(3) Durch Gesetz k�nnen wirtschaftliche Unternehmungen und Verb�nde auf der Grundlage
der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller schaffenden
Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu beteiligen und
Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der
Wirtschaftsg�ter nach gemeinwirtschaftlichen Grunds�tzen zu regeln.
(4) Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen
Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Ber�cksichtigung ihrer Verfassung und
Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
ARTIKEL 28
(1) Die Ver�u�erung und Belastung von Grundbesitz, Produktionsst�tten
und Beteiligungen, die sich im Eigentum des Volkes befinden, bed�rfen der Zustimmung der
f�r ihren Rechtstr�ger zust�ndigen Volksvertretung. Diese Zustimmung kann nur mit zwei
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.
ARTIKEL 29
(1) Das Verm�gen und das Einkommen werden progressiv nach sozialen
Gesichtspunkten unter besonderer Ber�cksichtigung der famili�ren Lasten besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Verm�gen und Einkommen besonders R�cksicht
zu nehmen.
III. Familie und Mutterschaft
ARTIKEL 30
(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Sie
stehen unter dem Schutz des Staates.
(2) Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie
beeintr�chtigen, sind aufgehoben.
ARTIKEL 31
(1) Die Erziehung der Kinder zu geistig und k�rperlich t�chtigen
Menschen im Geiste der Demokratie ist das nat�rliche Recht der Eltern und deren oberste
Pflicht gegen�ber der Gesellschaft.
ARTIKEL 32
(1) Die Frau hat w�hrend der Mutterschaft Anspruch auf besonderen Schutz
und F�rsorge des Staates.
(2) Die Republik erl��t ein Mutterschaftsgesetz. Einrichtungen zum Schutz f�r Mutter
und Kind sind zu schaffen.
ARTIKEL 33
(1) Au�ereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil
gereichen.
(2) Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.
IV. Erziehung und Bildung
ARTIKEL 34
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Der Staat nimmt an ihrer Pflegeteil und gew�hrt ihnen Schutz, insbesondere gegen den
Mi�brauch f�r Zwecke, die den Bestimmungen und dem Geist der Verfassung widersprechen.
ARTIKEL 35
(1) Jeder B�rger hat das gleiche Recht auf Bildung und auf freie Wahl
seines Berufes.
(2) Die Bildung der Jugend sowie die geistige und fachliche Weiterbildung
der B�rger werden auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens durch
die �ffentlichen Einrichtungen gesichert.
ARTIKEL 36
(1) Die Einrichtungen des �ffentlichen Schulwesens und die Durchf�hrung
des Schulunterrichtes obliegen den L�ndern. Die Republik erl��t hierzu einheitliche
gesetzliche Grundbestimmungen. Die Republik kann selbst �ffentliche Schuleinrichtungen
schaffen.
(2) F�r die Ausbildung der Lehrer erl��t die Republik einheitliche Bestimmungen. Die
Ausbildung erfolgt an Universit�ten oder an ihnen gleichgestellten Hochschulen.
ARTIKEL 37
(1) Die Schule erzieht die Jugend im Geiste der Verfassung zu
selbst�ndig denkenden, verantwortungsbewu�t handelnden Menschen, die f�hig und bereit
sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.
(2) Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des
friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der V�lker und einer echten Demokratie
zu wahrer Humanit�t zu erziehen.
(3) Die Eltern wirken bei der Schulerziehung ihrer Kinder durch Elternbeir�te mit.
ARTIKEL 38
(1) Allgemeine Schulpflicht besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Nach Beendigung der f�r alle Kinder obligatorischen Grundschule erfolgt die Weiterbildung
in der Berufsschule oder Fachschule, in der Oberschule und anderen �ffentlichen
Bildungseinrichtungen. Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahre, wenn sie keine andere Schule besuchen. Privatschulen als
Ersatz f�r �ffentliche Schulen sind unzul�ssig.
(2) Die Berufs- und Fachschulen dienen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung.
(3) Die Oberschule bereitet f�r die Hochschule vor. Der Weg zur Hochschule f�hrt jedoch
nicht nur �ber die Oberschule, sondern auch �ber andere �ffentliche Bildungsanstalten,
die zu diesem Zweck auszubauen oder zu schaffen sind.
(4) Allen B�rgern ist durch Vorstudienanstalten der Besuch der Hochschule zu
erm�glichen.
(5) Den Angeh�rigen aller Schichten des Volkes wird die M�glichkeit gegeben, ohne
Unterbrechung ihrer Berufst�tigkeit Kenntnisse in Volkshochschulen zu erwerben.
ARTIKEL 39
(1) Jedem Kind mu� die M�glichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner
k�rperlichen, geistigen und sittlichen Kr�fte gegeben werden. Der Bildungsgang der
Jugend darf nicht abh�ngig sein von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des
Elternhauses. Vielmehr ist Kindern, die durch soziale Verh�ltnisse benachteiligt sind,
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der Besuch der Fachschule, der Oberschule und der
Hochschule ist Begabten aus allen Schichten des Volkes zu erm�glichen.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Die Lernmittel an den Pflichtschulen sind unentgeltlich.
Der Besuch der Fachschule, Oberschule und Hochschule wird im Bedarfsfalle durch
Unterhaltsbeihilfen und andere Ma�nahmen gef�rdert.
ARTIKEL 40
(1) Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der
Religionsgemeinschaften. Die Aus�bung des Rechtes wird gew�hrleistet.
V. Religion und Religionsgemeinschaften
ARTIKEL 41
(1) Jeder B�rger genie�t volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die
ungest�rte Religionsaus�bung steht unter dem Schutz der Republik.
(2) Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religi�se Handlungen und der
Religionsunterricht d�rfen nicht f�r verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke
mi�braucht werden. Jedoch bleibt das Recht der Religionsgemeinschaften, zu den
Lebensfragen des Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen, unbestritten.
ARTIKEL 42
(1) Private oder staatsb�rgerliche Rechte und Pflichten werden durch die
Religionsaus�bung weder bedingt noch beschr�nkt.
(2) Die Aus�bung privater oder staatsb�rgerlicher Rechte oder die Zulassung zum
�ffentlichen Dienst sind unabh�ngig von dem religi�sen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religi�se �berzeugung zu offenbaren. Die
Verwaltungsorgane haben nur insoweit das Recht, nach der Zugeh�rigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abh�ngen oder eine
gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religi�sen �bungen oder zur Benutzung einer religi�sen Eidesformel gezwungen werden.
ARTIKEL 43
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu
Religionsgemeinschaften wird gew�hrleistet.
(2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst�ndig nach
Ma�gabe der f�r alle geltenden Gesetze.
(3) Religionsgemeinschaften bleiben K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes, soweit sie
es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte,
wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew�hr der Dauer bieten.
Schlie�en sich mehrere derartige �ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem
Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine �ffentlich-rechtliche K�rperschaft.
(4) Die �ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren
Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Ma�gabe der allgemeinen
Bestimmungen zu erheben.
(5) Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
ARTIKEL 44
(1) Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den
R�umen der Schule ist gew�hrleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die
Kirche ausgew�hlten Kr�ften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden,
Religionsunterricht zu erteilen. �ber die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die
Erziehungsberechtigten.
ARTIKEL 45
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
�ffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgel�st.
(2) Das Eigentum sowie andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religi�sen Vereine
an ihren f�r Kultus-, Unterrichts- und Wohlt�tigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und sonstigen Verm�gen wird gew�hrleistet.
ARTIKEL 46
(1) Soweit das Bed�rfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in
Krankenh�usern, Strafanstalten oder anderen �ffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgemeinschaften zur Vornahme religi�ser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur
Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden.
ARTIKEL 47
(1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft �ffentlichen Rechtes mit
b�rgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erkl�ren oder als
Einzelerkl�rung in �ffentlich beglaubigter Form einzureichen.
ARTIKEL 48
(1) Die Entscheidung �ber die Zugeh�rigkeit von Kindern zu einer
Religionsgemeinschaft steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den
Erziehungsberechtigten zu. Von da ab entscheidet das Kind selbst �ber seine
Zugeh�rigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
VI. Wirksamkeit der Grundrechte
ARTIKEL 49
(1) Soweit diese Verfassung die Beschr�nkung eines der vorstehenden
Grundrechte durch Gesetz zul��t oder die n�here Ausgestaltung einem Gesetz vorbeh�lt,
mu� das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.
C. Aufbau der Staatsgewalt
I. Volksvertretung der Republik
ARTIKEL 50
(1) H�chstes Organ der Republik ist die Volkskammer.
ARTIKEL 51
(1) Die Volkskammer besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach
den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren gew�hlt.
(3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen
unterworfen und an Auftr�ge nicht gebunden.
ARTIKEL 52
(1) Wahlberechtigt sind alle B�rger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) W�hlbar ist jeder B�rger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Volkskammer besteht aus 400 Abgeordneten. Das N�here bestimmt ein Wahlgesetz.
ARTIKEL 53
(1) Wahlvorschl�ge zur Volkskammer k�nnen nur von solchen Vereinigungen
eingereicht werden, die den Voraussetzungen des Artikel 13 Abs. 2
entsprechen.
(2) N�heres wird durch ein Gesetz der Republik bestimmt.
ARTIKEL 54
(1) Die Wahl findet an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt.
Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis werden gew�hrleistet.
ARTIKEL 55
(1) Die Volkskammer tritt sp�testens am 30. Tage nach der Wahl zusammen,
fall sie nicht vom bisherigen Pr�sidium fr�her einberufen wird.[4]
(2) Der Pr�sident mu� die Volkskammer einberufen, wenn die Regierung oder mindestens ein
F�nftel der Abgeordneten der Volkskammer es verlangen.
ARTIKEL 56
(1) Sp�testens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage
nach Aufl�sung der Volkskammer mu� deren Neuwahl stattfinden.
(2) Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Aufl�sung der Volkskammer, abgesehen von dem
Fall des Artikels 95 Abs. 6, nur durch eigenen Beschlu� oder
Volksentscheid statt.
(3) Die Aufl�sung der Volkskammer durch eigenen Beschlu� bedarf der Zustimmung von mehr
als der H�lfte der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.
ARTIKEL 57
(1) Die Volkskammer w�hlt bei ihrem ersten Zusammentritt das Pr�sidium
und gibt sich eine Gesch�ftsordnung.
(2) In dem Pr�sidium ist jede Fraktion vertreten, soweit sie mindestens 40 Mitglieder
hat.
(3) Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten, seinen Stellvertretern und den
Beisitzern.
(4) Der Pr�sident f�hrt die Gesch�fte des Pr�sidiums und leitet die Verhandlungen der
Volkskammer. Er �bt das Hausrecht in der Volkskammer aus.
ARTIKEL 58
(1) Die Beschl�sse des Pr�sidiums werden mit Stimmenmehrheit gefa�t.
(2) Das Pr�sidium ist beschlu�f�hig, wenn mindestens die H�lfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(3) Auf Beschlu� des Pr�sidiums beruft der gesch�ftsf�hrende Pr�sident die
Volkskammer ein; er beraumt den Termin f�r Neuwahlen an.[5]
(4) Das Pr�sidium f�hrt seine Gesch�fte fort bis zum Zusammentritt der neuen
Volkskammer.
ARTIKEL 59
(1) Die Volkskammer pr�ft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet �ber die
G�ltigkeit der Wahlen.
ARTIKEL 60
(1) Die Volkskammer bestellt f�r die Zeit, in der sie nicht versammelt ist, und nach
Beendigung einer Wahlperiode oder nach der Aufl�sung der Volkskammer drei st�ndige
Aussch�sse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, und zwar:
einen Ausschu� f�r allgemeine Angelegenheiten,
einen Ausschu� f�r Wirtschafts- und Finanzfragen,
einen Ausschu� f�r ausw�rtige Angelegenheiten.
(2) Diese Aussch�sse die Rechte von Untersuchungsaussch�ssen.
ARTIKEL 61
(1) Die Volkskammer fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit, soweit
nicht in dieser Verfassung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sie ist beschlu�f�hig, wenn mehr als die H�lfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
ARTIKEL 62
(1) Die Verhandlungen der Volkskammer und ihrer Aussch�sse sind
�ffentlich. Ein Ausschlu� der �ffentlichkeit findet auf Verlangen von zwei Dritteln der
anwesenden Angeordneten statt; in den Aussch�ssen ist die Mehrheit der Mitglieder
notwendig.
(2) F�r wahrheitsgetreue Berichte �ber �ffentliche Sitzungen der Volkskammer oder ihrer
Aussch�sse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.
ARTIKEL 63
(1) Zur Zust�ndigkeit der Volkskammer geh�ren:
die Bestimmung der Grunds�tze der Regierungspolitik und ihrer Durchf�hrung;
die Bestimmung der Grunds�tze der Verwaltung und die �berwachung der gesamten T�tigkeit
des Staates;
das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht ein Volksentscheid stattfindet;
die Beschlu�fassung �ber den Staatshaushalt, den Wirtschaftsplan, Anleihen und
Staatskredite der Republik und die Zustimmung zu Staatsvertr�gen;
der Erla� von Amnestien;
die Wahl des Pr�sidenten der Republik[6] gemeinsam
mit den L�nderkammern;
die Wahl der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik und des Obersten
Staatsanwaltes der Republik sowie deren Abberufung.
ARTIKEL 64
(1) Die Volkskammer und jeder ihrer Aussch�sse k�nne die Anwesenheit
des Ministerpr�sidenten, jedes Ministers, ihrer st�ndigen Vertreter und der Leiter der
Verwaltungen der Republik zum Zwecke der Erteilung von Ausk�nften verlangen. Die
Mitglieder der Regierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen
der Volkskammer und ihrer Aussch�sse jederzeit Zutritt.
(2) Auf ihr Verlangen m�ssen die Regierungsvertreter w�hrend der Beratung auch
au�erhalb der Tagesordnung geh�rt werden.
(3) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Pr�sidenten.
ARTIKEL 65
(1) Zur �berwachung der T�tigkeit der Staatsorgane hat die Volkskammer
das Recht und auf Antrag von einem F�nftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten die
Pflicht, Untersuchungsaussch�sse einzusetzen. Diese Aussch�sse erheben die Beweise, die
sie oder die Antragsteller f�r erforderlich halten. Sie k�nne zu diesem Zweck
Beauftragte entsenden.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungen sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Aussch�sse
oder ihrer Beauftragten um Beweiserhebung Folge zu leisten und ihre Akten auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) F�r die Beweiserhebung der Untersuchungsaussch�sse finden die Vorschriften der
Strafproze�ordnung entsprechende Anwendung.
ARTIKEL 66
(1) Die Volkskammer bildet f�r die Dauer der Wahlperiode einen
Verfassungsausschu�, in dem alle Fraktionen entsprechend ihrer St�rke vertreten sind.
Dem Verfassungsausschu� geh�ren ferner drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der
Republik sowie drei deutsche Staatsrechtslehrer an, die nicht Mitglieder der Volkskammer
sein d�rfen.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsausschusses werden von der Volkskammer gew�hlt.
(3) Der Verfassungsausschu� pr�ft die Verfassungsm��igkeit von Gesetzen der Republik.
(4) Zweifel an der Verfassungsm��igkeit von Gesetzen der Republik k�nnen nur von
mindestens einem Drittel der Mitglieder der Volkskammer, von deren Pr�sidium, vom dem
Pr�sidenten der Republik[7], von der Regierung der
Republik, sowie von der L�nderkammer geltend gemacht werden.
(5) Verfassungsstreitigkeiten zwischen der Republik und den L�ndern sowie die
Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit den Gesetzen der Republik pr�ft der
Verfassungsausschu� unter Hinzuziehung von drei gew�hlten Vertretern der L�nderkammer.
(6) �ber das Gutachten des Verfassungsausschusses entscheidet die Volkskammer. Ihre
Entscheidung ist f�r jedermann verbindlich.
(7) Die Volkskammer beschlie�t auch �ber den Vollzug ihrer Entscheidung.
(8) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regierungs- und Verwaltungsma�nahmen
ist Aufgabe der Volkskammer in Durchf�hrung der ihr �bertragenen Verwaltungskontrolle.
ARTIKEL 67
(1) Kein Abgeordneter der Volkskammer darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Aus�bung seiner Abgeordnetent�tigkeit getanenen
�u�erungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst au�erhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht f�r Verleumdungen im Sinne des
Strafgesetzbuches, wenn sie als solche von einem Untersuchungsausschu� der Volkskammer
festgestellt worden sind.
(2) Beschr�nkungen der pers�nlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder
Strafverfolgungen sind gegen Angeordnete nur mit Einwilligung der Volkskammer zul�ssig.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Angeordneten der Volkskammer und jede Haft oder
sonstige Beschr�nkung seiner pers�nlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem
der Abgeordnete angeh�rt, f�r die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
(4) Die Angeordneten der Volkskammer sind berechtigt, �ber Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Angeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Aus�bung ihres
Angeordnetenberufes solche Tatsachen anvertraut haben sowie �ber diese Tatsachen selbst
die Aussage zu verweigern. Auch wegen der Beschlagnahme von Schriftst�cken stehen sie den
Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(5) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den R�umen der Volkskammer nur mit
Zustimmung des Pr�sidiums vorgenommen werden.
ARTIKEL 68
(1) Abgeordnete der Volkskammer bed�rfen zur Aus�bung ihrer T�tigkeit
keines Urlaubs.
(2) Bewerbern um einen Sitz in der Volkskammer ist der zur Vorbereitung der Wahl
erforderliche Urlaub zu gew�hren.
(3) Gehalt und Lohn sind weiterzuzahlen.
ARTIKEL 69
(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erhalten eine steuerfreie Aufwandsentsch�digung.
(2) Ein Verzicht auf die Aufwandsentsch�digung ist unzul�ssig.
(3) Der Anspruch auf Aufwandsentsch�digung ist nicht �bertragbar und nicht pf�ndbar.
ARTIKEL 70
(1) Die Abgeordneten haben das Recht zur freien Fahrt auf allen �ffentlichen
Verkehrsmitteln.
II. Vertretung der L�nder
ARTIKEL 71
(1) Zur Vertretung der deutschen L�nder wird eine L�nderkammer
gebildet. In der L�nderkammer hat jedes Land f�r je 500 000 Einwohner einen
Abgeordneten. Jedes Land hat mindestens einen Abgeordneten.
ARTIKEL 72
(1) Die Abgeordneten der L�nderkammer werden von den Landtagen im
Verh�ltnis der St�rke der Fraktionen auf die Dauer der Wahlperiode der Landtage
gew�hlt. Die Abgeordneten der L�nderkammer sollen in der Regel Mitglieder des Landtages
sein.
(2) Die Landtage stellen den Willen des Landes zu den in der L�nderkammer zu er�rternden
Angelegenheiten fest. Die Bestimmungen der L�nderverfassungen �ber die Gewissensfreiheit
der Abgeordneten bleiben hierdurch unber�hrt.
ARTIKEL 73
(1) Die L�nderkammer w�hlt ihr Pr�sidium und gibt sich eine
Gesch�ftsordnung. Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten, seinen Stellvertretern und
den Beisitzern.
ARTIKEL 74
(1) Die L�nderkammer wird von dem Pr�sidenten einberufen, sobald dies
zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die L�nderkammer wird fernerhin einberufen, wenn ein F�nftel ihrer Mitglieder es
verlangt.
ARTIKEL 75
(1) Die Sitzungen der L�nderkammer sind �ffentlich. Nach Ma�gabe der
Gesch�ftsordnung kann die �ffentlichkeit f�r einzelne Beratungsgegenst�nde
ausgeschlossen werden.
ARTIKEL 76
(1) Bei der Abstimmung in der L�nderkammer entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Verfassung andere Bestimmungen enth�lt.
ARTIKEL 77
(1) Die L�nderkammer kann die erforderlichen Aussch�sse nach Ma�gabe der
Gesch�ftsordnung bilden.
ARTIKEL 78
(1) Die L�nderkammer hat das Recht, Gesetzesvorlagen bei der Volkskammer
einzubringen. Sie hat ein Einspruchsrecht bei der Gesetzgebung nach Ma�gabe des Artikel 84 der Verfassung.
ARTIKEL 79
(1) Die Mitglieder der Regierung der Republik und der Landesregierungen
haben das Recht und auf Verlangen der L�nderkammer die Pflicht, an den Verhandlungen der
L�nderkammer und ihrer Aussch�sse teilzunehmen. Sie m�ssen auf ihr Verlangen zu dem zur
Verhandlung stehenden Gegenstand jederzeit geh�rt werden.
(2) Die Volkskammer kann bei besonderem Anla� Abgeordnete aus ihrer Mitte beauftragen,
die Meinung der Volkskammer in der L�nderkammer darzulegen; das gleiche Recht steht der
L�nderkammer zur Darlegung ihrer Meinung in der Volkskammer zu. Die L�nderkammer kann
gegebenenfalls Mitglieder der Landesregierungen beauftragen, den Standpunkt ihrer
Regierung in der Volkskammer darzulegen.
ARTIKEL 80
(1) Die Artikel 67 ff dieser Verfassung �ber die
Rechte der Abgeordneten der Volkskammer gelten entsprechend f�r die Abgeordneten der
L�nderkammer.
III. Gesetzgebung
ARTIKEL 81
(1) Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch
Volksentscheid beschlossen.
ARTIKEL 82
(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von der L�nderkammer
oder aus der Mitte der Volkskammer eingebracht. �ber die Gesetzentw�rfe finden
mindestens zwei Lesungen statt.
ARTIKEL 83
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung ge�ndert werden.
(2) Beschl�sse der Volkskammer auf Ab�nderung der Verfassung kommen nur zustande, wenn
zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind und wenn wenigstens zwei Drittel der
anwesenden Abgeordneten zustimmen.
(3) Soll durch Volksentscheid eine Verfassungs�nderung beschlossen werden, so ist die
Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
ARTIKEL 84
(1) Gegen Gesetzesbeschl�sse der Volkskammer steht der L�nderkammer ein
Einspruchsrecht zu. Der Einspruch mu� innerhalb von zwei Wochen nach der
Schlu�abstimmung in der Volkskammer eingebracht und sp�testens innerhalb zweier weiterer
Wochen mit Gr�nden versehen werden. Anderenfalls wird angenommen, da� die L�nderkammer
von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Der Einspruch wird hinf�llig, wenn die Volkskammer ihren Beschlu� nach erneuter
Beratung aufrechterh�lt.
(3) Wurde der Einspruch der L�nderkammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abstimmenden Abgeordneten beschlossen, so wird er nur dann hinf�llig, wenn die
Volkskammer ihren Beschlu� mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden
Abgeordneten aufrechterh�lt.
(4) Richtet sich der Einspruch der L�nderkammer gegen einen verfassungs�ndernden
Gesetzesbeschlu� der Volkskammer, so bedarf die Beschlu�fassung �ber den Einspruch in
der L�nderkammer bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden.
(5) Der Einspruch wird hinf�llig, wenn die Volkskammer ihren Beschlu� mit der f�r
Verfassungs�nderungen vorgeschriebenen Mehrheit ihrer Abgeordneten aufrechterh�lt.
ARTIKEL 85
(1) Der Pr�sident der Volkskammer hat die verfassungsm��ig zustande
gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen. Sie werden vom Pr�sidenten der
Republik[8] unverz�glich im Gesetzblatt der
Republik verk�ndet.
(2) Die Ausfertigung und Verk�ndung findet nicht statt, wenn innerhalb Monatsfrist die
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gem�� Artikel 66 festgestellt
worden ist.
(3) Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, am 14. Tage nach der Verk�ndung
in Kraft.
ARTIKEL 86
(1) Die Ausfertigung und Verk�ndung eines Gesetzes ist um zwei Monate
auszusetzen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten der Volkskammer verlangt.
(2) Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist auszufertigen und zu verk�nden, falls nicht
ein Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erla� des Gesetzes durchgef�hrt ist.
(3) Gesetze, die die Mehrheit der Mitglieder der Volkskammer f�r dringlich erkl�rt,
m�ssen ungeachtet dieses Verlangens ausgefertigt und verk�ndet werden.
ARTIKEL 87
(1) Ein Gesetz, dessen Verk�ndung auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Abgeordneten der Volkskammer ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu
unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
(2) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuf�hren, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten
oder wenn anerkannte Parteien oder Massenorganisationen, die glaubhaft machen, da� sie
ein F�nftel der Stimmberechtigten vertreten, es beantragen (Volksbegehren).
(3) Dem Volksbegehren ist ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der Regierung
unter Darlegung ihrer Stellungnahme der Volkskammer zu unterbreiten.
(4) Der Volksentscheid findet nur statt, wenn das begehrte Gesetz nicht in der Volkskammer
in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretungen
einverstanden sind.
(5) �ber den Haushaltsplan, �ber die Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen findet
kein Volksentscheid statt.
(6) Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der
Abstimmenden zugestimmt hat.
(7) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.
ARTIKEL 88
(1) Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan werden durch Gesetz beschlossen.
(2) Amnestien bed�rfen eines Gesetzes.
(3) Staatsvertr�ge, die sich auf Gegenst�nde der Gesetzgebung beziehen, sind wie Gesetze
zu verk�nden.
ARTIKEL 89
(1) Ordnungsgem�� verk�ndete Gesetze sind von den Richtern auf ihre
Verfassungsm��igkeit nicht zu pr�fen.
(2) Nach Einleitung des in Artikel 66 vorgesehenen Pr�fungsverfahrens
sind bis zu dessen Erledigung anh�ngige gerichtliche Verfahren auszusetzen.
ARTIKEL 90
(1) Die zur Ausf�hrung der Gesetze der Republik erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen,
von der Regierung der Republik erlassen.
IV. Regierung der Republik
ARTIKEL 91
(1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Ministerpr�sidenten und den Ministern.
ARTIKEL 92
(1) Die st�rkste Fraktion der Volkskammer benennt den
Ministerpr�sidenten; er bildet die Regierung. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40
Mitglieder haben, sind im Verh�ltnis zu ihrer St�rke durch Minister oder
Staatssekret�re vertreten. Staatssekret�re nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Regierung teil.
(2) Schlie�t sich eine Fraktion aus, so findet die Regierungsbildung ohne sie statt.
(3) Die Minister sollen Abgeordnete der Volkskammer sein.
(4) Die Volkskammer best�tigt die Regierung und billigt das von ihr vorgelegte Programm.
ARTIKEL 93
(1) Die Mitglieder der Regierung werden bei ihrem Amtsantritt vom
Pr�sidenten der Republik[9] eidlich verpflichtet,
ihre Gesch�fte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den
Gesetzen zu f�hren.
ARTIKEL 94
(1) Die Regierung sowie jedes ihrer Mitglieder bed�rfen zur
Gesch�ftsf�hrung des Vertrauens der Volkskammer.
ARTIKEL 95
(1) Die T�tigkeit der Regierung in ihrer Gesamtheit endet mit der
Annahme eines Mi�trauensantrages durch die Volkskammer.
(2) Der Mi�trauensantrag kommt nur zur Abstimmung, wenn gleichzeitig mit ihm der neue
Ministerpr�sident und die von ihm zu befolgenden Grunds�tze der Politik vorgeschlagen
werden. �ber den Mi�trauensantrag und diese Vorschl�ge wird in ein und derselben
Abstimmungshandlung entschieden.
(3) Der Beschlu� auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die
H�lfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Abgeordneten zustimmt.
(4) Der Antrag auf Herbeif�hrung eines solchen Beschlusses mu� von mindestens einem
Viertel der Mitglieder der Volkskammer unterzeichnet sein. �ber den Antrag darf
fr�hestens am zweiten Tage nach seiner Verhandlung abgestimmt werden. Der Antrag mu�
innerhalb einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.
(5) Tritt die neue Regierung ihr Amt nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme des
Mi�trauensantrages an, so wird der Mi�trauensantrag unwirksam.
(6) Wird der neuen Regierung das Mi�trauen ausgesprochen, so gilt die Volkskammer als
aufgel�st.
(7) Bis zum Amtsantritt der neuen Regierung werden die Gesch�fte von der bisherigen
Regierung weitergef�hrt.
ARTIKEL 96
(1) Ein Regierungsmitglied, dem durch Beschlu� der Volkskammer das
Vertrauen entzogen wird, mu� zur�cktreten. Die Gesch�fte sind bis zum Amtsantritt des
Nachfolgers fortzuf�hren, sofern nicht die Volkskammer etwas anderes beschlie�t.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 95 Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung.
(3) Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit den R�cktritt erkl�ren. Sein
Gesch�ftsbereich wird bis zur Bestellung des Nachfolgers von seinem Stellvertreter
wahrgenommen, es sei denn, da� die Volkskammer etwas anderes beschlie�t.
ARTIKEL 97
(1) Der Ministerpr�sident f�hrt den Vorsitz in der Regierung und leitet
ihre Gesch�fte nach einer Gesch�ftsordnung, die von der Regierung zu beschlie�en und
der Volkskammer mitzuteilen ist.
ARTIKEL 98
(1) Der Ministerpr�sident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik
nach Ma�gabe der von der Volkskammer aufgestellten Grunds�tze. Er ist daf�r der
Volkskammer verantwortlich.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten
Gesch�ftszweig selbst�ndig unter eigener Verantwortung gegen�ber der Volkskammer.
ARTIKEL 99
(1) Die Minister haben der Regierung alle Gesetzentw�rfe, ferner
Angelegenheiten, f�r welche die Verfassung oder das Gesetz es vorschreiben, sowie
Meinungsverschiedenheiten �ber Fragen, die den Gesch�ftsbereich mehrerer Minister
ber�hren, zur Beratung und Beschlu�fassung zu unterbreiten.
ARTIKEL 100
(1) Die Regierung fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
V. Pr�sident der Republik[10]
ARTIKEL 101
(1) Der Pr�sident der Republik wird in gemeinsamer Sitzung von
Volkskammer und L�nderkammer auf die Dauer von vier Jahren gew�hlt. Die gemeinsame
Sitzung wird vom Pr�sidenten der Volkskammer einberufen und geleitet.
(2) W�hlbar ist jeder B�rger nach Vollendung des 35. Lebensjahres.
ARTIKEL 102
(1) Der Pr�sident der Republik leistet bei seinem Amtsantritt in
gemeinsamer Sitzung der Volkskammer und der L�nderkammer folgenden Eid:
"Ich schw�re, da� ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, die
Verfassung und die Gesetze der Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und
Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde."
ARTIKEL 103
(1) Der Pr�sident der Republik kann durch gemeinsamen Beschlu� der
Volkskammer und L�nderkammer abberufen werden. Der Beschlu� bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Angeordneten.
ARTIKEL 104
(1) Der Pr�sident der Republik verk�ndet die Gesetze der Republik.
(2) Er verpflichtet die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt.
ARTIKEL 105
(1) Der Pr�sident der Republik vertritt die Republik v�lkerrechtlich.
(2) Er schlie�t im Namen der Republik Staatsvertr�ge mit ausw�rtigen M�chten ab und
unterzeichnet sie.
(3) Er beglaubigt und empf�ngt die Botschafter und Gesandten.
ARTIKEL 106
(1) Alle Anordnungen und Verf�gungen des Pr�sidenten der Republik
bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpr�sidenten oder den
zust�ndigen Minister.
ARTIKEL 107
(1) Der Pr�sident �bt f�r die Republik das Begnadigungsrecht aus,
wobei er von einem Ausschu� der Volkskammer beraten wird.
ARTIKEL 108
(1) Der Pr�sident der Republik wird im Falle seiner Verhinderung
zun�chst durch den Pr�sidenten der Volkskammer vertreten. Dauert die Behinderung des
Pr�sidenten der Republik voraussichtlich l�ngere Zeit, so ist die Vertretung durch
Gesetz zu regeln.
(2) Das gleiche gilt f�r den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Pr�sidentenschaft bis
zur Neuwahl des Pr�sidenten.
VI. Republik und L�nder
ARTIKEL 109
(1) Jedes Land mu� eine Verfassung haben, die mit den Grunds�tzen der
Verfassung der Republik �bereinstimmt. Der Landtag ist die h�chste und alleinige
Volksvertretung des Landes.
(2) Die Volksvertretung mu� in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von
allen wahlberechtigten B�rgern nach den im Wahlgesetz f�r die Republik niedergelegten
Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechts gew�hlt werden.
ARTIKEL 110
(1) Die �nderung des Gebiets des Landes und die Neubildung von L�ndern
innerhalb der Republik erfolgt durch verfassungs�nderndes Gesetz der Republik.
(2) Stimmen die unmittelbar beteiligten L�nder zu, so bedarf es nur eines einfachen
Gesetzes.
(3) Ein einfaches Gesetz gen�gt ferner, wenn eines der beteiligten L�nder nicht
zustimmt, die Gebiets�nderung oder die Neubildung aber durch Abstimmung der Bev�lkerung
der betreffenden Gebiete gefordert wird.
ARTIKEL 111
(1) Die Republik kann auf allen Sachgebieten einheitliche Gesetze
erlassen. Sie soll sich jedoch bei ihrer Gesetzgebung auf die Aufstellung von Grunds�tzen
beschr�nken, soweit hierdurch dem Bed�rfnis einheitlicher Regierung Gen�ge geschieht.
(2) Soweit die Republik von ihrem Recht zur Gesetzgebung keinen Gebrauch macht, haben die
L�nder das Recht der Gesetzgebung.
ARTIKEL 112
(1) Die Republik hat das Recht der ausschlie�lichen
Gesetzgebung �ber: |
|
die ausw�rtigen Beziehungen;
den Au�enhandel;
das Zollwesen,
sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und die Freiz�gigkeit des Warenverkehrs;
die Staatsangeh�rigkeit, die Freiz�gigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Auslieferung
und das Pa�- und Fremdenrecht;
das Personenstandsrecht;
das b�rgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren;
das Arbeitsrecht;
den Verkehr;
das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen;
das Film- und Pressewesen;
das W�hrungs- und M�nzwesen, Ma�-, Gewichts- und Eichwesen;
die Sozialversicherung;
die Kriegssch�den- und Besatzungskosten und die Wiedergutmachungsleistungen.[11] |
ARTIKEL 113
(1) Bei der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Finanz- und Steuerwesens
mu� die wirtschaftliche Lebensf�higkeit der L�nder, der Kreise und Gemeinden
gew�hrleistet sein.
ARTIKEL 114
(1) Gesamtdeutsches Recht geht dem Recht der L�nder vor.
ARTIKEL 115
(1) Die Gesetze der L�nder werden grunds�tzlich durch die Organe der
L�nder ausgef�hrt, soweit nicht in dieser Verfassung oder in den Gesetzen etwas anderes
bestimmt ist. Soweit ein Bed�rfnis dazu besteht, errichtet die Republik durch Gesetz
eigene Verwaltungen.
ARTIKEL 116
(1) Die Regierung der Republik �bt die Aufsicht in den Angelegenheiten
aus, in denen der Republik das Recht der Gesetzgebung zusteht.
(2) Soweit die Gesetze der Republik nicht von den Verwaltungen der Republik ausgef�hrt
werden, kann die Regierung der Republik allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist
erm�chtigt, zur �berwachung der Ausf�hrung dieser Gesetze und Anweisungen Beauftragte
zu den ausf�hrenden Verwaltungen zu entsenden. F�r die Rechte dieser Beauftragten gilt
der Artikel 65 entsprechend.
(3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Republik M�ngel, die bei
der Ausf�hrung der Gesetze der Republik hervorgetreten sind, zu beseitigen.
(4) Hieraus entstehende Streitigkeiten werden in dem unter Artikel 66
Abs. 5 vorgeschriebenen Verfahren gepr�ft und entschieden.
VII. Verwaltung der Republik
ARTIKEL 117
(1) Die Pflege der ausw�rtigen Beziehungen ist ausschlie�liche Sache
der Republik.
(2) In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, k�nnen die L�nder
mit ausw�rtigen Staaten Vertr�ge schlie�en; die Vertr�ge bed�rfen der Zustimmung der
Volkskammer.
(3) Vereinbarungen mit fremden Staaten �ber Ver�nderungen der Grenzen der Republik
werden nach Zustimmung der beteiligten L�nder durch die Republik abgeschlossen. Die
Grenzver�nderungen d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes der Republik erfolgen, soweit es
sich nicht um blo�e Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
ARTIKEL 118
(1) Deutschland bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet,
umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
(2) Fremde Staaten oder Gebietsteile k�nnen durch Staatsvertr�ge oder �bereinkommen dem
deutschen Zollgebiet angeschlossen werden. Aus dem deutschen Zollgebiet k�nnen durch
Gesetz Teile ausgeschlossen werden.
(3) Alle Waren, die sich im freien Verkehr im deutschen Zollgebiet befinden, d�rfen
innerhalb des Zollgebietes �ber die Grenzen der L�nder und Gemeinden sowie der gem��
Absatz 2 angeschlossenen fremden Staatsgebiete oder Gebietsteile frei ein- und
durchgef�hrt werden.
ARTIKEL 119
(1) Die Z�lle und die durch Gesetz der Republik geregelten Steuern
werden durch die Republik verwaltet.
(2) Die Abgabenhoheit steht grunds�tzlich der Republik zu.
(3) Die Republik soll Abgaben nur insoweit erheben, als es zur Deckung ihres eigenen
Bedarfs erforderlich ist.
(4) Die Republik errichtet eine eigene Abgabenverwaltung. Dabei sind Einrichtungen
vorzusehen, die den L�ndern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf den Gebieten der
Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie erm�glichen.
(5) Soweit es die einheitliche und gleichm��ige Durchf�hrung der Abgabengesetze der
Republik erfordert, trifft die Republik durch Gesetz Vorschriften �ber die Einrichtung
und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausf�hrung der Abgabengesetze der Republik
betrauten Beh�rden, �ber die Abrechnung mit den L�ndern und die Verg�tung der
Verwaltungskosten bei Ausf�hrung der Abgabengesetze der Republik.
ARTIKEL 120
(1) Abgaben und Steuern d�rfen nur auf Grund gesetzlicher Regelung
erhoben werden.
(2) Verm�gens-, Einkommen- und Verbrauchssteuern sind in einem angemessenen Verh�ltnis
zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtpunkten zu staffeln.
(3) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die Bildung volkssch�dlicher
Verm�gensh�ufung verhindert werden.
ARTIKEL 121
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Republik m�ssen f�r jedes
Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan
wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.
ARTIKEL 122
(1) �ber die Einnahmen der Republik und ihre Verwendung legt der
Finanzminister der Volkskammer zur Entlastung der Regierung Rechnung ab. Die
Rechnungspr�fung wird durch Gesetz der Republik geregelt.
ARTIKEL 123
(1) Im Wege des Kredits d�rfen Geldmittel nur bei au�erordentlichem
Bedarf beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die �bernahme einer
Sicherheitsleistung zu Lasten der Republik d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes der
Republik erfolgen.
ARTIKEL 124
(1) Das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen sowie das Eisenbahnwesen
werden von der Republik verwaltet.
(2) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstra�en sowie alle dem Verkehr dienenden
Stra�en stehen in der Verwaltung der Republik. Entsprechendes gilt f�r die
Wasserstra�en.
ARTIKEL 125
(1) Die Ordnung der Handelsschiffahrt und die Regelung des Seeverkehrs
und der Seezeichen sind Aufgabe der Verwaltung der Republik.
VIII. Rechtspflege
ARTIKEL 126
(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Obersten Gerichtshof
der Republik und durch die Gerichte der L�nder ausge�bt.
ARTIKEL 127
(1) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabh�ngig und nur der
Verfassung und dem Gesetz unterworfen.
ARTIKEL 128
(1) Richter kann nur sein, wer nach seiner Pers�nlichkeit und T�tigkeit
die Gew�hr daf�r bietet, da� er sein Amt gem�� den Grunds�tzen der Verfassung
aus�bt.
ARTIKEL 129
(1) Die Republik tr�gt durch den Ausbau der juristischen
Bildungsst�tten daf�r Sorge, da� Angeh�rige aller Schichten des Volkes die
M�glichkeit haben, die Bef�higung zur Aus�bung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt
und Staatsanwalt zu erlangen.
ARTIKEL 130
(1) An der Rechtsprechung sind Laienrichter im weitesten Umfang zu
beteiligen.
(2) Die Laienrichter werden auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Organisationen
durch die zust�ndigen Volksvertretungen gew�hlt.
ARTIKEL 131
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt
derRepublik werden auf Vorschlag der Regierung der Republik durch die Volkskammer
gew�hlt.
(2) Die Richter der Obersten Gerichte und die Obersten Staatsanw�lte der L�nder werden
auf Vorschlag der Landesregierungen von den Landtagen gew�hlt.
(3) Die �brigen Richter werden von den Landesregierungen ernannt.
ARTIKEL 132
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt
der Republik k�nnen von der Volkskammer abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung
und die Gesetze versto�en oder ihre Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gr�blich
verletzen.
(2) Die Abberufung erfolgt nach Einholung des Gutachtens eines bei der Volkskammer zu
bildenden Justizausschusses.
(3) Der Justizausschu� besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses der
Volkskammer, aus drei Mitgliedern der Volkskammer, zwei Mitgliedern des Obersten
Gerichtshofes und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft. Den Vorsitz f�hrt der
Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die �brigen Ausschu�mitglieder werden von der
Volkskammer f�r die Dauer der Wahlperiode gew�hlt. Die dem Justizausschu� angeh�renden
Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft d�rfen nicht
Mitglieder der Volkskammer sein.
(4) Die durch die Landtage gew�hlten und durch die Landesregierungen ernannten Richter
k�nnen von den betreffenden Landtagen abberufen werden. Die Abberufung erfolgt nach
Einholung eines Gutachtens des bei dem betreffenden Landtag zu bildenden
Justizausschusses. Der Justizausschu� besteht aus dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses
des Landtages, aus drei Mitgliedern des Landtages, zwei Mitgliedern des Obersten Gerichts
und einem Mitglied der Obersten Staatsanwaltschaft des Landes. Den Vorsitz f�hrt der
Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die �brigen Ausschu�mitglieder werden von dem
betreffenden Landtag f�r die Dauer der Wahlperiode gew�hlt. Die dem Justizausschu�
angeh�renden Mitglieder des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft d�rfen
nicht Mitglieder des Landtages sein.
(5) Die von den Landesregierungen ernannten Richter k�nnen unter den gleichen
Voraussetzungen von den Landesregierungen abberufen werden, jedoch nur mit Genehmigung des
Justizausschusses des betreffenden Landtages.
ARTIKEL 133
(1) Die Verhandlungen vor den Gerichten sind �ffentlich.
(2) Bei Gef�hrdung der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit kann
die �ffentlichkeit durch Gerichtsbeschlu� ausgeschlossen werden.
ARTIKEL 134
Kein B�rger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte f�r besondere Sachgebiete k�nnen vom
Gesetzgeber nur errichtet werden, wenn sie f�r im voraus und allgemein bezeichnete
Personengruppen oder Streitgegenst�nde zust�ndig sein sollen.
ARTIKEL 135
(1) Strafen d�rfen nur verh�ngt werden, wenn sie zur Zeit der Tat
gesetzlich angedroht sind.
(2) Kein Strafgesetz hat r�ckwirkende Kraft.
(3) Ausgenommen sind Ma�nahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur �berwindung
des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahndung
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig sind.
ARTIKEL 136
(1) Bei vorl�ufigen Festnahmen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen
im Ermittlungsverfahren ist die richterliche Best�tigung unverz�glich einzuholen.
(2) �ber die Zul�ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu
entschieden. Verhaftete sind sp�testens am Tage nach dem Ergreifen dem Richter
vorzuf�hren. Wird von ihm die Untersuchungshaft angeordnet, so hat er in regelm��igen
Abst�nden zu pr�fen, ob ihre Fortdauer gerechtfertigt ist.
(3) Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen bei der ersten richterlichen
Vernehmung zu er�ffnen und auf seinen Wunsch einer von ihm benannten Person innerhalb
weiterer 24 Stunden mitzuteilen.
ARTIKEL 137
(1) Der Strafvollzug beruht auf dem Gedanken der Erziehung der
Besserungsf�higen durch gemeinsame produktive Arbeit.
ARTIKEL 138
(1) Dem Schutz der B�rger gegen rechtswidrige Ma�nahmen der Verwaltung
dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Aufbau und Zust�ndigkeit der Verwaltungsgerichte werden durch Gesetz geregelt.
(3) F�r die Mitglieder der Verwaltungsgerichte gelten die Grunds�tze �ber die Wahl und
Abberufung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechend.
IX. Selbstverwaltung
ARTIKEL 139
(1) Gemeinden und Gemeindeverb�nde haben das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Gesetze der Republik und der L�nder.
(2) Zu den Selbstverwaltungsaufgaben geh�ren die Entscheidung und Durchf�hrung aller
�ffentlichen Angelegenheiten, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes betreffen. Jede Aufgabe ist vom untersten dazu
geeigneten Verband zu erf�llen.
ARTIKEL 140
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverb�nde haben Vertretungen, die nach
demokratischen Grunds�tzen gebildet werden.
(2) Zu ihrer Unterst�tzung werden Aussch�sse gebildet, in denen Vertreter der
demokratischen Parteien und Organisationen verantwortlich mitarbeiten.
(3) Wahlrecht und Wahlverfahren richten sich nach den f�r die Wahl zur Volkskammer und
den Landtagen geltenden Bestimmungen.
(4) Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in
der Gemeinde bis zu einem halben Jahr abh�ngig gemacht werden.
ARTIKEL 141
(1) Die gew�hlten ausf�hrenden Organe der Gemeinden und der
Gemeindeverb�nde bed�rfen zu ihrer Amtsf�hrung des Vertrauens der
Vertretungsk�rperschaften.
ARTIKEL 142
(1) Die Aufsicht �ber die Selbstverwaltung der Gemeinden und
Gemeindeverb�nde beschr�nkt sich auf die Gesetzm��igkeit der Verwaltung und die
Wahrung demokratischer Verwaltungsgrunds�tze.
ARTIKEL 143
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverb�nden k�nnen von der Republik und den
L�ndern Aufgaben und die Durchf�hrung von Gesetzen �bertragen werden.
X. �bergangs- und Schlu�bestimmungen
ARTIKEL 144
(1) Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht.
Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden, zur
Durchf�hrung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig mit der
Verfassung in Kraft gesetzt. Weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser Verfassung
auszulegen.
(2) Die verfassungsm��igen Freiheiten und Rechte k�nnen nicht den Bestimmungen
entgegengehalten werden, die ergangen sind und noch ergehen werden, um den
Nationalsozialismus und Militarismus zu �berwinden und das von ihnen verschuldete Unrecht
wiedergutzumachen.
�
Die vorstehende, vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten
Deutschen Volkes erarbeitete und am 19. M�rz 1949 beschlossene, vom Dritten Deutschen
Volkskongre� am 30. Mai 1949 best�tigte und durch Gesetz
der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 in Kraft gesetzte Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik wird hiermit verk�ndet.
Berlin, den 7. Oktober 1949
Der Pr�sident der Provisorischen Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Dieckmann
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